Lebenslängliche Verwahrung gegen Serienvergewaltiger aufgehoben

Das Bundesgericht hebt die vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadtangeordnete lebenslängliche Verwahrung eines mehrfachen Sexualstraftäters auf, weil eine gesetzliche Voraussetzung dazu nicht erfüllt ist. Es heisst die Beschwerde des Mannes teilweise gut und weist die Sache zu neuem...

Der Mann hatte seit 1978 zahlreiche Sexualdelikte begangen und war mehrmals zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Nachdem er 2011 aus einer im Kanton Luzern aufgehobenen Verwahrung entlassen worden war, bezog er eine Wohnung in Basel. 2011 und 2012 nahm er dort sexuelle Handlungen an zwei Frauen vor, die er zuvor mit einer Substanz betäubt hatte. Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte ihn dafür 2013 wegen mehrfacher sexueller Nötigung und einfacher Körperverletzung zu viereinhalb Jahren Freiheitsstrafe mit anschliessender lebenslänglicher Verwahrung. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte den Entscheid 2014.

Beschwerde des Verurteilten gutgeheissen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Verurteilten teilweise gut, hebt das Urteil des Appellationsgerichts in Bezug auf die lebenslängliche Verwahrung auf und weist die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. Das Gesetz verlangt für eine lebenslängliche Verwahrung (Artikel 64 Absatz 1bis des Strafgesetzbuches) unter anderem, dass der Täter mit seinem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität des Opfers "besonderes schwer" beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Davon kann bei den zwei fraglichen Taten von 2011 und 2012 nicht ausgegangen werden. Zunächst führt eine sexuelle Nötigung als solche nicht in jedem Fall zu einer "besonders schweren" Beeinträchtigung des Opfers. Vielmehr fallen unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung ganz unterschiedliche, mehr oder weniger schwere Verhaltensweisen. Dies zeigt sich daran, dass gegen den Täter alternativ zu einer Freiheitsstrafe auch eine Geldstrafe verhängt werden kann.

Im konkreten Fall haben die Vorinstanzen eine "besonders schwere" Beeinträchtigung der Opfer im Wesentlichen damit begründet, dass diese die Tat infolge der Betäubung nicht bewusst miterlebt hätten und daher ein Leben lang nicht verarbeiten könnten. Diesem Kriterium kann aus folgenden Gründen keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen: Dass ein Opfer nach der Tat nicht weiss, was ihm geschehen ist, trifft auch beim Tatbestand der Schändung (Artikel 191 des Strafgesetzbuches) zu. Bei diesem Delikt nimmt der Täter an einer – allenfalls infolge Betäubung - widerstandsunfähigen Person sexuelle Handlungen vor. Der Tatbestand der Schändung gehört jedoch nicht zu den in Artikel 64 Absatz 1bis des Strafgesetzbuches genannten Straftaten, die zu einer lebenslänglichen Verwahrung führen können.

Lebenslängliche Verwahrung nicht angebracht

Eine lebenslängliche Verwahrung kann deshalb auch im vorliegenden Fall nicht mit der Betäubung der Opfer begründet werden. Schliesslich liegt auch in den konkret ausgeführten Tathandlungen - soweit diese bekannt sind - keine "besonders schwere" Beeinträchtigung der Opfer. Zu beachten ist dabei, dass gegen den Täter bei einem möglichen Strafmaximum von 15 Jahren eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verhängt wurde.

Nicht zu entscheiden hatte das Bundesgericht im Rahmen der vorliegenden Beschwerde, ob beim Täter die Voraussetzungen für eine ordentliche Verwahrung im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 des Strafgesetzbuches erfüllt wären, die bei andauernder Gefährlichkeit zeitlich ebenfalls unbeschränkt ist.