Aufsicht über Grosslotterien: Comlot darf Verbote aussprechen
30.07.2015 | 12:10
Die Interkantonale Lotterie- und Wettkommission (Comlot) darf darüber entscheiden, ob eine Grosslotterie verbotene oder bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausübt. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Euro-Lotto Tipp AG ab, mit der sie die Zuständigkeit der Comlot für die kommende...
Die Euro-Lotto Tipp AG bietet die Vermittlung zur Teilnahme an Tippgemeinschaften und weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit der bewilligten Mehrstaatenlotterie "EuroMillions" an. Im Februar 2012 wandte sich die Loterie Romand, über welche in der Westschweiz "EuroMillions" gespielt werden kann, an die Comlot. Sie ersuchte diese darum, gegen die ohne Lotteriebewilligung tätige Euro-Lotto Tipp AG Massnahmen zu ergreifen, beziehungsweise ein Verbot zu erlassen. Die Comlot bejahte 2012 in einer Zwischenverfügung ihre Zuständigkeit für die anstehende Beurteilung des Falles, was von der zuständigen Rekurskommission bestätigt wurde.
In ihrer Beschwerde ans Bundesgericht bestritt die Euro-Lotto Tipp AG die Zuständigkeit der Comlot. Mangels einer genügenden gesetzlichen Grundlage könne sie ihre Aufsicht nur gegenüber den von ihr bewilligten Lotterien ausüben. Dagegen sei sie nicht befugt, bei unbewilligten oder verbotenen Lotterien einzuschreiten.
Beschwerde abgewiesen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Euro-Lotto Tipp AG ab. Das Lotteriegesetz verbietet Grosslotterien, soweit sie nicht einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck dienen. Zur Bewilligung entsprechender Lotterien sind die Kantone zuständig.
Die Kantone haben 2006 die Comlot als Interkantonale Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde eingesetzt. Eine zeitgemässe und zweckorientierte Auslegung der Kompetenzregelung des Lotteriegesetzes aus dem Jahr 1923 führt zum Ergebnis, dass sich die Zuständigkeit der Comlot nicht nur auf bewilligte oder bewilligbare Grosslotterien erstreckt. Vielmehr ist sie darüber hinaus befugt, abzuklären und festzustellen, ob eine Grosslotterie grundsätzlich verbotene oder von der Comlot zu bewilligende Tätigkeiten ausübt. Dies ergibt sich unter anderem daraus, dass die Bundesgesetzgebung im Geldspielbereich eine wirksame Aufsicht über entsprechende Aktivitäten bezweckt, um den Gefahren von Geldspielen begegnen zu können.
Vorbeugend kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Aufsichtsbehörden Unterstellungs- und Qualifikationsverfahren bei Marktteilnehmern führen können, die allenfalls unter das gesetzliche Verbot fallen. Allerdings ist die Comlot mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht befugt, Sanktionen für die Durchführung einer nicht bewilligten Lotterie zu verhängen. Dies hätte in einem kantonalen Strafverfahren zu geschehen.