Autobahnvignette auf Klarsichtfolie - Autolenker bleibt verurteilt
23.07.2015 | 12:03
Wer eine Autobahnvignette auf Klarsichtfolie klebt und so am Fahrzeug anbringt, macht sich der Verfälschung amtlicher Wertzeichen schuldig. Das Bundesgericht bestätigt das Urteil des Bundesstrafgerichts gegen einen Autolenker.
Der Mann hatte im August 2013 in der Schweiz eine Autobahnvignette gekauft. In Frankreich, wo er seinen Wagen parkiert hatte, löste er die Vignette vom Trägerpapier und klebte sie auf eine Klarsichtfolie, die er anschliessend entlang der Konturen der Vignette sorgfältig abschnitt. Die so präparierte Vignette brachte er an der Frontscheibe seines Wagens an.
Beim Grenzübertritt von Frankreich in die Schweiz wurde die Manipulation entdeckt. Das Bundesstrafgericht verurteilte den Betroffenen im August 2014 wegen Verfälschung amtlicher Wertzeichen zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen.
Beschwerde abgewiesen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes ab. Mit seinem Vorgehen hat der Autolenker den Tatbestand der Verfälschung amtlicher Wertzeichen erfüllt (Artikel 245 des Strafgesetzbuches). Eine Autobahnvignette gilt von Gesetzes wegen als entwertet, wenn sie nach dem Entfernen vom Trägerpapier nicht direkt am Fahrzeug angebracht wird. Somit verliert die Vignette ihren Wert, wenn sie zunächst auf eine Klarsichtfolie geklebt wird. Mit dem anschliessenden sorgfältigen Abschneiden der Folienränder und dem Anbringen auf der Frontscheibe hat der Betroffene den falschen Eindruck erweckt, dass es sich um eine gültige Vignette handle.
Keine Rolle spielt es, ob der Autolenker mit seinem Vorgehen nur eine Beschädigung der Windschutzscheibe beim späteren Ablösen vermeiden wollte, ob er die Vignette auf einem anderen Fahrzeug verwenden oder ob er sie einem Dritten weiterverkaufen wollte. Obwohl die Verfälschung der Vignette in Frankreich erfolgt ist, kann schweizerisches Recht angewandt werden, weil der Verurteilte die Vignette auf Schweizer Autobahnen nutzen wollte.