Beschwerde in Affäre Giroud abgewiesen
04.09.2015 | 12:05
Das Bundesgericht weist die Beschwerde von Dominique Giroud im Zusammenhang mit der Offenlegung seines Steuerdossiers gegenüber der Geschäftsprüfungskommission des Walliser Grossen Rates (GPK) ab. Das Kantonsgericht war nicht zur Prüfung des entsprechenden Beschlusses verpflichtet, weil die...
Die Steuerverwaltung des Kantons Wallis eröffnete gegen Dominique Giroud und seine Firma 2013 ein Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren. Die GPK des Grossen Rates des Kantons Wallis entschied im Januar 2014, die Arbeitsweise der staatlichen Behörden in der fraglichen Angelegenheit zu prüfen. Dazu ermächtigte der Walliser Staatsrat die Steuerverwaltung, der GPK das Steuerdossier "Giroud" vorzulegen, wobei er den Erlass einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung ablehnte. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde von Dominique Giroud nicht ein.
Das Bundesgericht weist seine Beschwerde ab. Der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts ist nicht zu beanstanden. Die GPK verlangte die Kenntnisnahme des Steuerdossiers mit dem Ziel, die Angemessenheit des Verhaltens der Steuerverwaltung und des Staatsrats in der "Affäre Giroud" zu prüfen. Das kantonale Verfahrensrecht schliesst eine gerichtliche Überprüfung von Entscheiden im Zusammenhang mit der parlamentarischen Oberaufsicht jedoch aus. Auch die in der Bundesverfassung verankerte Garantie auf Zugang zu gerichtlicher Prüfung ist nicht verletzt.
Ausnahmen möglich
Die Bundesverfassung erlaubt es der Eidgenossenschaft und den Kantonen, Ausnahmen vorzusehen. Eine solche Ausnahme ist im Bundesgerichtsgesetz formuliert. Demnach können die Kantone zur Prüfung von Entscheiden mit vorwiegend politischem Charakter anstelle eines Gerichts eine andere Behörde einsetzen. Die parlamentarische Oberaufsicht weist vorwiegend politischen Charakter auf, weshalb das Walliser Recht eine gerichtliche Prüfung entsprechender Entscheide ausschliessen darf.
Schliesslich hat der Staatsrat auch keine Rechtsverweigerung begangen, wenn er zu seinem Beschluss keine direkt beim Bundesgericht anfechtbare Verfügung erlassen hat. Das Steuergeheimnis des Beschwerdeführers wird durch die Offenlegung des Dossiers gegenüber der GPK nicht berührt. Es bestehen zudem weder Hinweise, dass die Untersuchung der GPK den üblichen Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht sprengen oder sachfremden Zwecken dienen würde, noch dass die erhaltenen Infor - mationen zum Nachteil des Betroffenen verwendet werden könnten.