Beschwerden von Belgien und Sabena-Konkursmasse abgewiesen
08.07.2015 | 12:03
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Staates Belgien und zweier belgischer Gesellschaften gegen die verweigerte Zulassung ihrer Forderungen im Kollokationsplan der SAirGroup und der SAirLines in Nachlassliquidation (i.N.) ab. Ebenfalls abgewiesen hat das Bundesgericht die Beschwerde der...
Die Liquidatoren der SAirGroup i.N. und der SAirLines i.N. hatten die Forderungen des Staates Belgien sowie der beiden Gesellschaften Société Fédérale de Participations et d'Investissement SA und Société Anonyme Zephyr-Fin SA - alle drei frühere Aktionäre der Sabena SA - im Kollokationsplan von 2006 nicht zugelassen. Der Staat Belgien und die zwei Gesellschaften erhoben Klage beim Bezirksgericht Zürich. Sie verlangten, gegenüber den Nachlassmassen von SAirGroup und SAirLines i.N. je mit Forderungen von 746,6 Millionen Franken als Gläubiger kolloziert zu werden.
Zudem ersuchten sie um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des rechtskräftigen belgischen Urteils zur Schadenersatzpflicht von SAirGroup und SAirLines. Das Bezirksgericht wies die Klage im Februar 2011 ab. Die Betroffenen erhoben dagegen Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dabei legten sie das Urteil des Appellationsgerichts Brüssel (Cour d'appel de Bruxelles) vom 27. Januar 2011 vor, mit dem ihre Ansprüche teilweise gutgeheissen worden waren. Sie ersuchten gestützt auf das Lugano-Übereinkommen (Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) um Anerkennung dieses Urteils und um Aussetzung des Kollokationsverfahrens bis zum vollständigen Abschluss der Zivilverfahren in Belgien. Das Obergericht wies die Kollokationsklagen im Mai 2013 ab.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Staates Belgien und der beiden Gesellschaften ab. Das Obergericht hat das Urteil des Appellationsgerichts Brüssel für den schweizerischen Kollokationsprozess zu Recht als unverbindlich erachtet. Das Kollokationsverfahren fällt nicht unter das Lugano-Übereinkommen. Mit dem LuganoÜbereinkommen ist zudem vereinbar, wenn die Schweiz als Staat der Insolvenzeröffnung die Kompetenz zur Beurteilung aller Streitfragen im Zusammenhang mit der Kollokation an sich zieht. Im Ausland hängige Prozesse zu entsprechenden Forderungen vermögen diese Kompetenz nicht zu beschneiden.
Verfahren Konkursmasse Sabena gegen SAirLines i.N.
Im Fall der Konkursmasse der Sabena hatten die Liquidatoren der SAirLines i.N. Forderungen über 397 Millionen Franken zur Kollokation zugelassen. Die Konkursmasse der Sabena verlangte darüber hinaus die Kollokation von weiteren 231 Millionen Franken. Ihre zusätzlichen Forderungen begründet die Konkursmasse der Sabena mit konkursbedingten Passiven, die ihr als Folge der Nichterfüllung von Verträgen aus dem Jahre 2001 durch die SAirLines entstanden seien. Das Obergericht des Kantons Zürich wies eine entsprechende Berufung im November 2012 ab.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Konkursmasse der Sabena ab. Es kommt zum Schluss, dass das Obergericht nicht willkürlich entschieden hat, wenn es auf der Basis der vorgebrachten Tatsachen einen Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der fraglichen Verträge und den geltend gemachten zusätzlichen Schäden verneint.
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