Carunfall in Siders: Kein Strafverfahren gegen toten Chauffeur
07.08.2015 | 14:26
Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Einstellungsverfügung vom 23. März 2015. Wenn eine Anklageerhebung von vornherein ausgeschlossen ist und keine andere strafrechtliche Verantwortlichkeit infrage steht, genügen blosse Indizien für eine mögliche Unfallursache nicht, um das Strafverfahren...
Mit Verfügung vom 23. März 2015 hat die Strafkammer des Kantonsgerichts Wallis die Beschwerde von elf Eltern gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Dagegen haben am 7. Mai 2015 zwei Eltern Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und unabhängig von der Anklageerhebung gegen allfällige Verantwortliche die Fortführung des Strafverfahrens verlangt, um die Ursache des Unfalls vom 13. März 2012 auf der Autobahn A9 im Tunnel von Siders abschliessend zu klären.
Das Bundesgericht weist darauf hin, dass das Ziel des Strafverfahrens darauf beschränkt ist, den oder die Straftäter zu ermitteln und der Strafjustiz zuzuführen. Der Hinschied des Chauffeurs verunmöglicht dessen Anklage. Blosse Indizien für eine mögliche Unfallursache (Suizid) rechtfertigen die Fortführung des Strafverfahrens nicht, auch nicht zur Untermauerung eines eventuellen Zivil - prozesses.