Coronavirus - Bundesrat erlässt Richtlinien für Darlehen zu Gunsten des Mannschaftssports
04.11.2020 | 15:20
Der professionelle und semiprofessionelle Mannschaftssport in der Schweiz leidet stark unter den Folgen der Covid-19-Pandemie. Dank einem Hilfspaket des Bundes können Klubs direkt vom Bund mit Darlehen von insgesamt 350 Millionen Franken unterstützt werden. Die gesetzlichen Grundlagen hat das Parlament bereits erlassen. Nun hat der Bundesrat in seiner Sitzung vom 4. November 2020 die dazugehörige Verordnung verabschiedet und dabei die Richtlinien für die Handhabung festgelegt.
Um die Folgen der Corona-Epidemie für den Schweizer Sport abzufedern, hat der Bundesrat ein umfangreiches Hilfspaket verabschiedet. Für den Breitensport wurden Beiträge à fonds perdu gesprochen – 100 Millionen Franken im Jahr 2020 und 100 Millionen Franken im 2021.
Für den professionellen Sport (Fussball und Eishockey) wurden für die beiden Jahre Darlehen von jeweils 175 Millionen Franken (insgesamt 350 Millionen Franken) beschlossen; diese Darlehen dienen ausschliesslich dazu, die Teilnahme der Klubs am Spielbetrieb sicherzustellen.
Unterstützung auch für die einzelnen Klubs
Was die Darlehen zur Unterstützung des professionellen Sports betrifft, hat das Parlament daraufhin gewisse Anpassungen vorgenommen und in der Herbstsession im Covid-19-Gesetz die gesetzliche Grundlage geschaffen. Diese sieht vor, dass der Bund Darlehen direkt an die Klubs ausbezahlen kann. Eine solche Möglichkeit ist im bestehenden Sportförderungsgesetz, auf das sich der Bundesrat zunächst gestützt hatte, nicht enthalten. Dieses schreibt vor, dass der Bund ausschliesslich Sportverbände unterstützen kann. Ausserdem hat das Parlament die Bedingungen für den Bezug der Darlehen erleichtert und den Kreis der Berechtigten auf die semiprofessionellen Mannschaftssportarten ausgedehnt.
Nun hat der Bundesrat in der neuen Covid-19-Verordnung Mannschaftssport die Richtlinien für die Handhabung dieser Darlehen präzisiert, auch in Absprache mit den dafür zuständigen Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Parlamentes. Die Verordnung ersetzt die bisherige Bestimmung in der Sportförderverordnung und tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
- Der Bund kann einzelne Klubs direkt mit zinslosen Darlehen in der Höhe von bis zu einem Viertel ihres Betriebsaufwands der Saison 2018/2019 unterstützen. Die Klubs müssen dafür Sicherheiten in der Höhe von 25 Prozent des Darlehens leisten.
- Jene Klubs, die das Geld nicht innerhalb von drei Jahren zurückzahlen können, müssen die Löhne um maximal einen Fünftel kürzen. Dies beschränkt sich auf jene Löhne, die den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in der obligatorischen Unfallversicherung UVG übersteigen (derzeit rund 148'000 Franken).
- Die Klubs haben maximal zehn Jahre Zeit, die Darlehen zurückzuzahlen.
- Der Bund gewährt Rangrücktritt auf die Darlehen, wenn dadurch die Ausgangslage für die Rückzahlung an den Bund verbessert werden kann. Rangrücktritte dienen damit der Stabilisierung der finanziellen Situation eines Klubs.
- Neben den Klubs der beiden Profiligen im Fussball und Eishockey können auch semiprofessionelle Mannschaftssportarten unterstützt werden. Namentlich sind dies Basketball, Handball, Unihockey, Volleyball sowie Fussball und Eishockey der Frauen. Diese Klubs müssen in der jeweils höchsten Liga spielen.
- Das Hilfsangebot des Bundes für die professionellen und semiprofessionellen Mannschaftssportarten läuft bis Ende 2021.