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Coronavirus - Der Staatsrat des Wallis präzisiert seine Ausführungen

(Symbolbild) (Bildquelle: TickerMedia)

Präzisierungen des Staatsrates zum Entscheid vom 13. März 2020 über die Massnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung der Coronavirus-Pandemie im Kanton

Ab dem 14. März 2020 wird die E-Mail-Adresse info.covid@ocvs.ch der Bevölkerung zur Verfügung gestellt, um diese bei Fragen über die Maßnahmen des Staatsrates zu orientieren. Maßnahmen, die der Staatsrat mit dem Beschluss vom 13. März 2020 getroffen hat:

a) alle öffentlichen und privaten Schulen im obligatorischen und postobligatorischen Bildungsbereich, die Berufsfachschulen, die Zentren für überbetriebliche Kurse und die Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinderkrippen und familienergänzende Betreuungseinrichtung wie Mittagstisch) zu schliessen. Betreuungsangebote im Rahmen der obligatorischen Schulbildung und der Kleinkinderbetreuung müssen für Härtefälle (z. B. wenn eine Betreuungslösung fehlt oder die Eltern wichtige Aufgaben, insbesondere im Gesundheits- oder Sicherheitsbereich, wahrnehmen) gewährleistet werden;

Präzisierung:

Obligatorische Schulen und KITAS sind berechtigt, Kinder aufzunehmen, deren beide Elternteile in einem der folgenden, für das Krisenmanagement wesentlichen Berufsfelder tätig sind: – Gesundheitspersonal nachfolgender Liste: Ärzte, Spitalangestellte, Mitarbeiter von APH, SMZ, SPITEX, selbständige Krankenschwestern, Mitarbeiter der KWRO und des Rettungsdienstes; – spezialisierte Institutionen, sonderpädagogische Anstalten, – Kollektivunterkünfte im Asylbereich – Sicherheitspersonal (Polizei, Berufsfeuerwehr, Armee, PCi, Gefängnisse, Sanitäter), – Mitarbeiter, die in der Schule oder im Kindergarten/KITA für die Betreuung zuständig sind. – Personal, das mit den wesentlichen hoheitsrechtlichen Aufgaben betraut ist Härtefälle sind vorbehalten. b) alle öffentlichen oder privaten Veranstaltungen zu verbieten, an denen mehr als 50 Personen, einschliesslich Organisatoren und Personal, teilnehmen. Ausnahmen können vom Staatsrat bei überwiegendem öffentlichem Interesse bewilligt werden; c) Veranstaltungen, an denen weniger als 50 Personen teilnehmen, können stattfinden, wenn folgende Präventionsmassnahmen eingehalten werden: – Ausschluss von Personen, die krank sind oder sich krank fühlen – Vorkehrungen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen – Information der anwesenden Personen über die allgemeinen Schutzmassnahmen wie Handhygiene, Mindestabstand, Verhalten bei Husten oder Niesen – Anpassung der räumlichen Bedingungen, damit die Hygieneregeln eingehalten werden können; d) Gemeinwesen, Kultur- und Sportverbänden, Unternehmen und anderen Organen zu empfehlen, von allen Aktivitäten, Veranstaltungen und Treffen, an denen weniger als 50 Personen teilnehmen, abzusehen; e) die Schliessung von Kinos, Theatern, Mediatheken, Konzerthallen, Diskotheken, Bars, Nachtclubs, Massagesalons, Skigebieten, Sporthallen, Fitness- und Wellnesszentren, Schwimmbädern und Thermalbädern, Museen, Jugendzentren und anderen Unterhaltungs-, Kultur- und Sporteinrichtungen zu verfügen. Der Staatsrat kann diese Schliessungsverfügung auf andere Einrichtungen ausweiten; Präzisierung: In den anderen Einrichtungen inbegriffen (nicht abschliessend): Casinos Verboten ist die Öffnung von Betrieben im Sinne von Stehbaren (Stehtische und/oder Stehtische; z.B. Vinothek/Oenothek). Ist ein solches Lokal jedoch zusätzlich zur Bar mit Tischen und Stühlen ausgestattet (wie in einem gewöhnlichen Restaurant), kann dieser Teil bis 20 Uhr geöffnet werden; Sportanlagen (Basketball-, Fußball-, Motorrad-, Tennishalle oder -platz, Golfplatz, Fahrradwege, Schießstände, …) sind vom Verbot nicht betroffen. Ihre Verwendung ist jedoch nur für die Zusammenkunft einzelner Personen zur Ausübung von Sport nach den unten genannten Regeln erlaubt. Vereine dürfen keine Sportveranstaltungen gemäss Buchstabe f. organisieren. Nicht verboten bei individueller Betreuung (kollektive Dienstleistungen ausgeschlossen), unter den üblichen Vorsichtsmassnahmen (Hygienevorschriften des BAG) und unter der Bedingung, dass kranke Menschen (Husten, Halsschmerzen, Fieber usw.) aufgefordert werden, zu Hause zu bleiben, sind: Coiffeursalons / Barbiers / Schönheitssalons / (medizinische) Massagen / Physiotherapie / Ergotherapie / Pediküre / Podologie / Maniküre / Nagelpflege / Naturmedizin / Coaching Dem Verbot unterstehen: Wellness/Jacuzzi/ Erotische Salons… f) kulturelle und sportliche Aktivitäten und Veranstaltungen, sowohl auf Profi- als auch auf Amateurebene, jeder Art und Kategorie, unabhängig von der Anzahl anwesender Personen, zu verbieten. Individuelle Aktivitäten sind erlaubt, sofern die Hygienemassnahmen (insbesondere Händedesinfektion) und die Abstandsregeln eingehalten werden. Präzisierung: Die Aktivitäten und Veranstaltungen von Sport- und Kulturgruppen sind solche, die von einer offiziellen Struktur innen oder aussen (Fussballclub, Musikschule, Musikverein, Chöre, andere Clubs, Gemeinde usw.) organisiert werden. Vereine und Organisationen können keine Sport- oder Kulturveranstaltungen organisieren. Individuelle Aktivitäten im Freien sind erlaubt, sowie Unterrichtsstunden durch einen Berufs- oder Amateurlehrer mit 4 Personen in einem Raum (insgesamt 5 Personen) oder mit 7 Personen im Freien. (insgesamt 8 Personen). Die medizinischen Kreise empfehlen jedoch von dieser Art von Treffen bei Minderjährigen abzusehen. Eine erhöhte Hygiene (einschließlich Händedesinfektion) und ein angemessener sozialer Abstand müssen eingehalten werden. Bis zu 49 Personen dürfen sich draußen in einer Sport- oder Kulturgruppe versammeln, ohne als Sport- oder Kulturgruppe organisiert zu sein. Solche Treffen werden jedoch nicht empfohlen.

Bergfachleute (Bergführer, Wanderleiter, qualifizierte Kletterlehrer) können ihre berufliche Tätigkeit unter folgenden Bedingungen ausüben: – maximal sechs Kunden – strikte Einhaltung von Hygiene- und sozialen Abstandsmaßnahmen – Aktivität im Freien – autonome Gruppe (nur eine Gruppe) g) den Hotels und Gaststätten, mit Ausnahme der in Punkt e genannten, den Weiterbetrieb unter der Voraussetzung zu genehmigen, – dass sie nicht mehr als 50 Personen inklusive Personal zur gleichen Zeit und auf gleichem Raum unterbringen, – dass sie erhöhte Hygienestandards und angemessenen Abstand zwischen den Kunden, ob sitzend oder stehend, garantieren;

Präzisierung:

Berghütten: Die Bestimmungen für Restaurants sind analog anwendbar. Es müssen genügend hydro-alkoholische Lösungen zur Verfügung stehen und die sozialen Distanzen in den Schlafsälen und Gemeinschaftsräumen müssen eingehalten werden. Distanz zu den anderen Personen in den Schlafsälen waren. Erhöhte Hygiene: Es ist sehr wichtig, sich die Hände richtig zu waschen, da Seife allein keine Keime abtötet. Nur durch richtiges Einseifen, Schrubben, Spülen und Trocknen können sie beseitigt werden. Husten und Niesen in ein Gewebe oder in die Ellbogenbeuge. Vermeiden Sie Händeschütteln. Soziale Distanz: Sie können sich mit dem neuen Coronavirus anstecken, wenn die Entfernung zu einer kranken Person weniger als zwei Meter beträgt und mehr als 15 Minuten beträgt. Indem Sie Abstand halten, schützen Sie sich und andere. h) zu verlangen, dass bei allen kommerziellen Aktivitäten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, ein angemessener Abstand und verstärkte Hygienemassnahmen eingehalten werden; i) die öffentlichen Verkehrsunternehmen zu verpflichten, den normalen Dienst mit verstärkten Hygienemassnahmen und angemessenem Abstand zu erbringen; j) Besuche in Gesundheits- und sozial-medizinischen Einrichtungen und Institutionen grundsätzlich zu verbieten, ausser in begründeten Fällen; Präzisierung: Ausnahmen sind u.a. Personen am Lebensende und hospitalisierte Kinder (maximal 2 Personen pro Besuch) – vorbehaltlich einer angemessenen, von der Institution festgelegten Zeitspanne und unter besonderer Überwachung der Vorsichtsmaßnahmen. k) bei der Einberufung von Zivilschutzpersonal die besonderen Bedürfnisse der Gesundheits-, sozial-medizinischen und Sicherheitseinrichtungen sowie der Wirtschaft zu berücksichtigen; l) die Aufforderung an den Bundesrat zu wiederholen, den Grenzverkehr von und nach Italien einzuschränken; m) den Kontakt mit Risikopersonen zu begrenzen:

– Menschen ab 65 Jahren; – Menschen aller Altersgruppen, die an einer der folgenden Krankheiten leiden:  Krebs  Diabetes  krankheits- oder therapiebedingte Immunschwäche  Bluthochdruck  Herz-Kreislauf-Erkrankungen  chronische Atemwegserkrankungen; n) Menschen ab 65 Jahren und den als gefährdet eingestuften Gruppen, bei denen gravierende, lebensbedrohliche Komplikationen auftreten können, dringend davon abzuraten: – Kinder zu betreuen – an öffentlichen oder privaten Veranstaltungen teilzunehmen – öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, es sei denn für medizinische oder berufliche Zwecke oder für den Kauf von Grundbedarfsgütern; o) nachdrücklich zu empfehlen, dass die Bevölkerung die Hygiene- und Abstandsregeln in zwischenmenschlichen Beziehungen einhält;