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Coronavirus – Verlängerung und Wiederaufnahme von Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit

Coronavirus – Verlängerung und Wiederaufnahme von Massnahmen im Bereich der Kurzarbeit (Bildquelle: Internet)

Der Bundesrat hat am 18. Dezember 2020 das summarische Verfahren für Kurzarbeitsentschädigung (KAE) nochmals bis am 31. März 2021 verlängert. Die entsprechenden Änderungen der Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung treten am 1. Januar 2021 in Kraft. Zudem befinden sich bereits weitere Anpassungen der Verordnung in Konsultation. Diese erfolgen im Zusammenhang mit der kürzlich vom Parlament verabschiedeten Änderung im Covid-19-Gesetz. Vorgesehen sind die Aufhebung der Karenzzeit, die Nichtberücksichtigung der Abrechnungsperioden, für die der Arbeitsausfall 85 Prozent der betrieblichen Arbeitszeit überschreitet, sowie die Ausweitung des KAE-Anspruches auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und Lernende. Der Bundesrat wird am 20. Januar 2021 darüber formell entscheiden. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Massnahmen wird dadurch nicht verzögert.

Die Verlängerung des summarischen Verfahrens hat zur Folge, dass auch zwei Bestimmungen der Arbeitslosenversicherungsverordnung AVIV ihre Gültigkeit behalten: Die Mehrstunden, welche sich ausserhalb der Kurzarbeitsphase angesammelt haben, müssen weiterhin nicht abgezogen werden. Zudem wird das Einkommen aus Zwischenbeschäftigungen weiterhin nicht an die Kurzarbeitsentschädigung angerechnet.

Der Bund und die Kantone haben infolge der im Herbst 2020 stark ansteigenden Covid-19-Fallzahlen Massnahmen getroffen, die sich direkt und indirekt auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt auswirken. Die Anzahl an Betrieben in Kurzarbeit hat daher zugenommen. Da mit einer weiteren Zunahme zu rechnen ist, sollen mit der Fortführung des summarischen Verfahrens die Arbeitslosenkassen und die Unternehmen weiterhin entlastet werden. Die Arbeitslosenkassen können dadurch schneller über die Anträge für Kurzarbeitsentschädigung von Unternehmen entscheiden. Dies trägt auch dazu bei, dass die Liquidität der Unternehmen sichergestellt werden kann. Der Bundesrat hat diese Änderungen der Covid-19-Verordnung nach Konsultation des Parlaments, der Sozialpartner und der Kantone beschlossen. Sie treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Zudem befindet sich eine weitere Verordnungsanpassung in der Konsultation. Mit der in der Wintersession verabschiedeten Änderung von Art. 17 des Covid-19-Gesetzes hat das Parlament den bereits bestehenden Massnahmenkatalog im Bereich Kurzarbeit erweitert und dem Bundesrat entsprechende Kompetenzen eingeräumt. Die Umsetzung der Massnahmen erfolgt in der Covid-19-Veordnung Arbeitslosenversicherung. Die Anpassungen sehen eine rückwirkende Aufhebung der Karenzzeit auf den 1. September 2020 vor. Weiter soll die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung bei mehr als 85 Prozent Arbeitsausfall von vier Abrechnungsperioden zwischen dem 1. März 2020 und 31. März 2021 rückwirkend aufgehoben werden. Die Nichtberücksichtigung dieser Abrechnungsperioden wird entsprechend verlängert. Auch geplant ist eine Ausweitung des Anspruches auf KAE auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen und – unter bestimmten Voraussetzungen – auf Lernende. Der Bundesrat wird am 20. Januar 2021 über die Verordnungsanpassung entscheiden. Das Inkrafttreten der vorgesehenen Massnahmen wird dadurch nicht verzögert.

Das Parlament hat sich am 18. Dezember zudem auf einen zusätzlichen Artikel im Covid-19-Gesetz geeinigt. Demnach erhalten Personen mit einem Einkommen von bis zu 3470 Franken bei Kurzarbeit 100 Prozent entschädigt. Bei Einkommen zwischen 3470 und 4340 Franken beträgt die Kurzarbeitsentschädigung bei vollständigem Verdienstausfall ebenfalls 3470 Franken; teilweise Verdienstausfälle werden anteilig berechnet. Die Einstufung von Teilzeitlöhnen findet anhand des auf ein Vollzeitpensum hochgerechneten Lohnes statt. Ab 4340 Franken gilt die reguläre Entschädigung von 80 Prozent. Die Regelung ist direkt anwendbar. Sie gilt rückwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und ist bis zum 31. März 2021 befristet. Das SECO wird hierzu entsprechende Weisungen erlassen.