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Einziehung von Vermögenswerten im Fall Rolf Erb bestätigt

Das Bundesgericht bestätigt die Einziehung von Liegenschaften, Inventar, Automobilen, Aktien und Inhaberschuldbriefen zu Gunsten der Konkursmasse des Unternehmers Rolf Erb. Es weist die Beschwerden der Lebenspartnerin, der Söhne und des Bruders von Rolf Erb gegen das Urteil des Obergerichts des...

Das Obergericht des Kantons Zürich hatte Rolf Erb im Januar 2014 im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Erb-Gruppe wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. In Bezug auf die Gläubigerschädigung wurde Rolf Erb angelastet, seiner Lebenspartnerin und seinen zwei Söhnen im Hinblick auf seinen sich anbahnenden Privatkonkurs Vermögenswerte aus seinem Privatvermögen unentgeltlich übertragen zu haben. Dazu gehören unter anderem die Liegenschaft Schloss Eugensberg, das sich darin befindliche Inventar, mehrere Automobile, weitere Liegenschaften sowie Aktien.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von Rolf Erb gegen seine Verurteilung mit Entscheid vom 27. August 2015 ab (infoticker.ch berichtete). In seinem Urteil vom Januar 2014 hatte das Zürcher Obergericht zudem die Einziehung der fraglichen Vermögenswerte beschlossen und festgestellt, dass diese der Zwangsvollstreckung gegen Rolf Erb unterliegen. Die Lebenspartnerin und die beiden Söhne wurden verpflichtet, den Einbezug der fraglichen Vermögenswerte in die Konkursmasse Rolf Erb und deren anschliessende Verwertung zu dulden. Der Zwangsvollstreckung unterlägen ferner mehrere Inhaberschuldbriefe, die im Rahmen des eingestellten Verfahrens gegen den Bruder von Rolf Erb beschlagnahmt wurden.

Beschwerde abgewiesen


Das Bundesgericht weist die Beschwerden der Lebenspartnerin, der beiden Söhne und des Bruders von Rolf Erb ab, soweit es darauf eintritt. Sie hatten im Wesentlichen den Schuldspruch gegen Rolf Erb wegen Gläubigerschädigung bestritten, welcher die Grundlage für die vom Obergericht beschlossene Einziehung bildet.

Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, die Würdigung des Obergerichts in Frage zu stellen und seinen Entscheid als willkürlich erscheinen zu lassen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass die Gesellschaften der Erb-Gruppe in den Jahren 1998 bis 2002 überschuldet waren und Rolf Erb mit seinem Konkurs rechnen musste. Auch die übrigen Rügen der Betroffenen sind unbegründet.