"Gegen Masseneinwanderung" - Beschwerde gegen SVP-Initiative abgewiesen
09.09.2015 | 12:06
Das Bundesgericht weist die nachträglichen Beschwerden zur Volksabstimmung von 2014 über die Initiative "Gegen Masseneinwanderung" in den Hauptpunkten ab. Die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung des bereits abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens sind nicht erfüllt, da die Einwände zum Plakat...
Am 9. Februar 2014 hatte die eidgenössische Volksabstimmung zur Initiative "Gegen Masseneinwanderung" stattgefunden. Sie wurde von den Stimmberechtigten mit 1'463'854 Ja-Stimmen gegen 1'444'552 Nein-Stimmen angenommen. Gegen den Erwahrungsbeschluss des Bundesrates vom 13. Mai 2014 und einen Nichteintretensentscheid des Zürcher Regierungsrates erhoben zwei Personen aus dem Kanton Zürich 2015 Beschwerden ans Bundesgericht. Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der Abstimmung und des Erwahrungsbeschlusses.
Zur Begründung führen sie an, dass die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger mittels rassendiskriminierender Inserate und Plakate ("Kosovaren schlitzen Schweizer auf") der Schweizerischen Volkspartei (SVP) in unzulässiger Weise beeinflusst worden seien. Gegen zwei Personen sei wegen der fraglichen Inserate und Plakate Anklage wegen Rassendiskriminierung erhoben worden. Das Regionalgericht Bern-Mittelland habe diese Anklage zugelassen und die beiden betroffenen Personen im vergangenen April erstinstanzlich schuldig gesprochen. Dies stelle einen Grund dar, der einen Anspruch auf Neubeurteilung des abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens vermittle.
Beschwerde abgewiesen
Das Bundesgericht weist die Beschwerden in den Hauptpunkten ab, soweit es darauf eintritt. Bei Beschwerden gegen eidgenössische Volksabstimmungen wegen erst nachträglich bekannt gewordener Mängel ist unter anderem erforderlich, dass Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, die im Zeitraum der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren oder unbeachtet bleiben konnten. Vorliegend haben die Beschwerdeführer von der Existenz des Plakats, seinem Inhalt sowie der Art und Weise seiner Verwendung unbestrittenermassen bereits vor der Abstimmung Kenntnis erlangt. Sie hätten damit ohne weiteres fristgerecht beim Regierungsrat des Kantons Zürich Abstimmungsbeschwerde erheben und die behauptete Beeinflussung der Stimmberechtigten geltend machen können.
Was die Anklageerhebung und die erstinstanzliche Verurteilung zweier Personen wegen Rassendiskriminierung betrifft, geht es dabei nicht um Fakten, die zur Zeit der Abstimmung bereits vorhanden, aber noch unbekannt waren. Vielmehr handelt es sich um Vorgänge, die sich erst im Laufe der Zeit ergeben haben und die deshalb nicht zu berücksichtigen sind. Die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung des bereits abgeschlossenen Abstimmungsverfahrens sind damit nicht gegeben.
Unter diesen Umständen braucht nicht weiter auf die Frage eingegangen zu werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen strafbare rassistische Äusserungen unter dem Gesichtspunkt der Wahl- und Abstimmungsfreiheit als unzulässige Einwirkung qualifiziert werden können.