Jahreskonferenz des IZRS wurde 2014 zu Unrecht verboten
28.10.2015 | 13:25
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Islamischen Zentralrats Schweiz (IZRS) gegen das vom Kantonsgericht des Kantons Freiburg bestätigte Verbot zur Durchführung der IZRS-Jahreskonferenz im November 2014 gut. Das Versammlungsverbot lässt sich weder auf das kantonale Gesetz über die...
Der IZRS hatte im Juni 2014 um die Bewilligung für die Jahreskonferenz am 29. November 2014 im Forum Freiburg ersucht. Der Oberamtmann des Saanebezirks wies das Gesuch ab, da in erster Linie die Voraussetzungen für die Erteilung des Patents K (zum entgeltlichen Ausschank von Speisen und Getränken) gemäss dem kantonalen Gesetz über die öffentlichen Gaststätten (ÖGG) nicht erfüllt seien. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg wies die Beschwerde des IZRS am 25. November 2014 ab und bestätigte das Versammlungsverbot.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des IZRS an seiner öffentlichen Sitzung vom Mittwoch gut und stellt fest, dass das Kantonsgericht die Bewilligung zu Unrecht verweigert hat. Bei der Durchführung der IZRS-Jahreskonferenz geht es um eine Versammlung auf privatem Grund. Versammlungen auf privatem Grund dürfen gemäss bundesgerichtlicher Praxis grundsätzlich nicht vom Einholen einer vorgängigen Bewilligung abhängig gemacht werden und nur aus besonders schwerwiegenden Gründen verboten werden.
Zur Begründung des Verbots...
Die Auffassung des Kantonsgerichts, Versammlungen auf privatem Grund unterstünden generell einer Bewilligungspflicht, widerspricht der in der Bundesverfassung garantierten Versammlungsfreiheit und ist weder mit der Freiburger Kantonsverfassung noch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar. Zur Begründung des Verbots stützt sich das Kantonsgericht auf das ÖGG und hilfsweise auf die polizeiliche Generalklausel. Mit der Verweigerung des Patents K konnte dem IZRS jedoch formell nur untersagt werden, bei seiner Veranstaltung Teilnehmer gegen Entgelt zu bewirten. Ein Versammlungsverbot lässt sich indessen nicht auf das ÖGG stützen.
Die polizeiliche Generalklausel kann zwar selbst schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte rechtfertigen. Voraussetzung dazu ist, dass die öffentliche Ordnung und fundamentale Rechtsgüter gegen schwere und unmittelbare Gefahren zu schützen sind, die nicht anders abgewehrt werden können. Im konkreten Fall ist nicht erstellt, dass von der Durchführung der Jahreskonferenz des IZRS ein erhebliches, von der Kantonspolizei mit verhältnismässigen Mitteln kaum beherrschbares Risiko für eine schwere Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgegangen wäre. Das ausgesprochene Versammlungsverbot erweist sich in dieser Hinsicht als unverhältnismässig.