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Kanton Glarus – Stellvertretungen im Landrat

Stellvertretungen im Landrat – Regierungsrat des Kantons Glarus lehnt die Motion ab (Archivbild D. Feitknecht)

Weil im Glarner Landrat pro Sitzung im Schnitt nur drei bis vier Absenzen zu verzeichnen sind, hält der Regierungsrat eine Stellvertretungsregelung für unnötig. Diese müsste zudem nicht auf Gesetzesstufe – wie dies eine Motion verlangt –, sondern auf Verfassungsstufe verankert werden.

Die Mitte 2020 eingereichte Motion «Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Stellvertretung im Landrat» fordert gesetzliche Grundlagen für eine Stellvertretung während des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs und während der Stillzeit, für länger dauernde unfall- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten, für den Militär- und Zivildienst sowie für weitere arbeitsbedingte Abwesenheiten.

Weder in der Glarner Kantonsverfassung noch im Gesetz über die politischen Rechte ist eine Stellvertretung vorgesehen; eine solche Regelung gibt es nur für die ständigen landrätlichen Kommissionen und deren Vorsitz. In fünf Kantonen existiert eine in der jeweiligen Verfassung geregelte Stellvertreterlösung. Überall dort wird die Stellvertretung vom Volk gewählt. In den Kantonen Zürich und Basel-Landschaft sind ähnliche Vorstösse wie in Glarus hängig. Die Standesinitiative «Politikerinnen im Mutterschaftsurlaub» strebt eine Anpassung der Bundesgesetzgebung an.

Wenige Absenzen im Landrat Die Auswertung der Absenzen im Glarner Landrat zwischen 2018 und 2020 zeigt, dass im Schnitt pro Sitzung lediglich drei bis vier Absenzen zu verzeichnen sind. Dabei gilt es zur berücksichtigen, dass sich die eidgenössischen Parlamentarier während der Sessionen in Bern für die Sitzungen des Landrats entschuldigen. Die Funktionsfähigkeit des 60-köpfigen Landrates ist immer sichergestellt gewesen, von einem gemäss Rechtslehre kritischen Mindestbestand von 25 war der Landrat stets weit entfernt. Der Regierungsrat geht mit den Motionären einig, dass die Vereinbarkeit von Mutterschaft und dem Landratsmandat Konflikte mit sich bringen könnte. Allerdings zeige die Auswertung der Abwesenheiten, dass dieses Konfliktpotenzial sehr gering ist. Zudem verfüge der Glarner Landrat auf Kommissionsebene bereits über ein gut funktionierendes Stellvertretungssystem, das die Problematik wesentlich entschärfe.

Zusammenfassend stellt der Regierungsrat fest, dass sich eine Lösung für ein kaum existierendes Problem nicht aufdränge. Der organisatorische und gesetzgeberische Aufwand für eine Stellvertretungsregelung – die Einführung würde eine Teilrevision der Kantonsverfassung und des Gesetzes über die politischen Rechte bedingen – sei nicht zu unterschätzen und kaum verhältnismässig. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die Motion abzulehnen.