Leihmutterschaft: Keine Eintragung genetisch fremder Kinder
01.10.2015 | 12:03
Ein Ehepaar aus dem Kanton Aargau kann genetisch nicht verwandte Kinder, welche in den USA von einer Leihmutter ausgetragen wurden, im schweizerischen Personenstandsregister nicht als seine Kinder eintragen lassen. Eine Anerkennung der kalifornischen Geburtsurkunde, in der sie als Eltern der...
Die Leihmutter in Kalifornien hatte für das im Kanton Aargau wohnhafte Ehepaar 2012 Zwillinge zur Welt gebracht. Die Kinder weisen keine genetische Verwandtschaft mit ihren Wunscheltern auf; die Embryonen wurden aus Eizellen und Spermien anonymer Spender geschaffen.
In der kalifornischen Geburtsurkunde wurde das Schweizer Ehepaar entsprechend den Anweisungen im Urteil des zuständigen US-Gerichts als Eltern eingetragen. Gestützt auf diese Geburtsurkunde ersuchte das Ehepaar anschliessend um Eintragung der Kindesverhältnisse im schweizerischen Personenstandsregister.
Das Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und das Obergericht lehnten die Eintragung ab.
Beschwerde abgewiesen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Ehepaares ab, soweit es darauf eintritt. Die Anerkennung der Geburtsurkunde und die Eintragung der Kindesverhältnisse im schweizerischen Personenstandsregister würde in der zu beurteilenden Konstellation gegen den Ordre public verstossen. In der Schweiz sind sämtliche Arten von Leihmutterschaft bereits auf Verfassungsstufe verboten. Das Leihmutterschaftsverbot bezweckt unter anderem, das Kind vor einer Degradierung zur Ware und die Leihmutter vor der Kommerzialisierung ihres Körpers zu schützen.
Eine Verletzung des Ordre public liegt vor, wenn in offensichtlicher Umgehung des Leihmutterschaftsverbots die entsprechenden Vorgänge ins Ausland verlagert, aber gleichzeitig Rechtswirkungen im Inland verlangt werden. Das ist vorliegend der Fall. Die Wunscheltern weisen keinerlei Bezug zu den USA auf; insbesondere hatten sie ununterbrochen Wohnsitz in der Schweiz. Ihr Vorgehen ist dadurch geprägt, das in der Schweiz als fundamental angesehene Leihmutterschaftsverbot zu umgehen und sich ihren Kinderwunsch mit Hilfe einer Rechtsordnung zu erfüllen, die kein solches Verbot kennt.
Die Sache mit der Adoption
In der zu beurteilenden Konstellation darf überdies die funktionale Nähe zu einer Adoption nicht ausgeblendet werden, wo ebenfalls ein Kindesverhältnis zu genetisch nicht verwandten Eltern hergestellt wird. Bei einer Adoption sehen sowohl das nationale Recht als auch das Haager Adoptionsübereinkommen eine Reihe von Schutzbestimmungen zugunsten des Kindes vor. Insbesondere darf eine Adoption nicht ohne vorgängige Prüfung der Eignung der Adoptiveltern und des Kindeswohls erfolgen. Dieser Schutzgedanke kann vorliegend wertungsmässig mitberücksichtigt werden. Eine Prüfung des Kindeswohls hat hier nie stattgefunden.
Die Verweigerung der Anerkennung der Kindesverhältnisse in der konkreten Situation ist mit der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und mit der UN-Kinderrechtskonvention vereinbar. Insbesondere kann die bestehende Rechtsunsicherheit für die Kinder durch ein inländisches Adoptionsverfahren beseitigt werden. Ihr Aufenthalt in der Schweiz ist bis zu diesem Zeitpunkt nicht gefährdet.
Nicht zu diskutieren ist im Rahmen des vorliegenden Urteils, wie in einer anderen Konstellation zu entscheiden wäre.