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Mann erhält keine Geldleistungen nach achtmonatiger Taliban-Geiselhaft

(Bildquelle: infoticker)

Ein Mann erhält von seiner Unfallversicherung keine Geldleistungen im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Störung, die er nach achtmonatiger Geiselhaft in den Händen der Taliban erlitten hat. Seine Fahrt durch nördliche Gebiete Pakistans ohne bewaffnete Eskorte, bei der er und seine...

Ein Mann erhält von seiner Unfallversicherung keine Geldleistungen im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Störung, die er nach achtmonatiger Geiselhaft in den Händen der Taliban erlitten hat. Seine Fahrt durch nördliche Gebiete Pakistans ohne bewaffnete Eskorte, bei der er und seine Lebenspartnerin 2011 entführt wurden, muss als absolutes Wagnis in einem besonders schweren Fall gelten.

In Geiselhaft geraten

Der Mann hatte mit seiner Lebenspartnerin 2011 in einem VW-Bus eine Reise nach Indien unternommen. Auf dem Heimweg durchquerten sie Pakistan auf der Nordroute. In Loralai setzte das Paar die Reise kurzfristig ohne bewaffnete Eskorte fort und geriet in Geiselhaft der Taliban, die acht Monate dauerte. Nach der Rückkehr in die Schweiz litt der Mann an einer posttraumatischen Störung.

Seine Unfallversicherung verneinte einen Anspruch auf Geldleistungen (u.a. Taggelder), weil das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in seinen im Internet publizierten Reisehinweisen von Reisen nach Pakistan wegen der erhöhten Gefahr von Entführungen und Überfällen seit 2008 abrate.

Die Gefangennahme sei damit Folge eines absolutes Wagnisses in einem besonders schweren Fall, was die vollständige Leistungsverweigerung rechtfertige. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte den Entscheid.

Beschwerde abgewiesen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Mannes ab. Der Betroffene hat sich in Kenntnis der besonders grossen Gefahrenlage gemäss den ausdrücklichen Warnungen des EDA dazu entschlossen, Pakistan mit seiner Partnerin auf dem Landweg zu durchqueren und sich dabei durch paramilitärische Verbände schützen zu lassen.

Er hat die entsprechenden Gefahren damit bewusst in Kauf genommen und ist ein absolutes Wagnis eingegangen, zumal sich das Risiko für Leib und Leben weder durch die Reisevorbereitungen noch durch die speziellen Fähigkeiten des Paares als Polizisten auf ein vernünftiges Mass reduzieren liess.

Weil die Durchquerung von Pakistan in Loralai trotz fehlender Ablösung der bewaffneten Eskorte fortgesetzt wurde, liegt ein besonders schwerer Fall vor, der gemäss Artikel 50 der Unfallversicherungsverordnung eine vollständige Verweigerung der Geldleistungen durch die Versicherung rechtfertigt.