Spreitenbach: 21-Jähriger brettert mit 216 Sachen über die A1
02.05.2014 | 11:18
Mit einem Radargerät führte die Kantonspolizei Aargau in der Nacht auf Donnerstag auf der A1 bei Spreitenbach eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Auf diesem Abschnitt gilt die übliche Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Bei leichtem Regen und nasser Fahrbahn erfasste das Radargerät gegen zwei Uhr...
Mit einem Radargerät führte die Kantonspolizei Aargau in der Nacht auf Donnerstag auf der A1 bei Spreitenbach eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Auf diesem Abschnitt gilt die übliche Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h. Bei leichtem Regen und nasser Fahrbahn erfasste das Radargerät gegen zwei Uhr einen Audi A3 mit 216 km/h. Dies ergibt nach Abzug der gesetzlichen Toleranz eine strafbare Geschwindigkeitsüberschreitung von 89 km/h.
Aufgrund der hohen Geschwindigkeit verständigte der Polizist am Radargerät sofort die Einsatzzentrale, welche die Ermittlung des Lenkers veranlasste. Die Kantonspolizei konnte den 21-jährigen Portugiesen am frühen Morgen bei der Rückkehr an seinen Wohnort im Bezirk Zurzach festnehmen. Da ein Drogenschnelltest positiv ausfiel und der Mann immer noch leicht alkoholisiert war, musste er im Spital eine Blut- und Urinprobe abgeben.
Auto sichergestellt
Die Staatsanwaltschaft eröffnete eine Strafuntersuchung und liess den Audi sicherstellen. Gleichzeitig wurde der Betroffene für die weiteren Ermittlungen inhaftiert. Die Kantonspolizei verzeigte den 21-Jährigen und nahm ihm den Führerausweis zu Handen des Strassenverkehrsamtes ab.
Durch die vorliegende Geschwindigkeitsüberschreitung kommt Artikel 90 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes zur Anwendung.
Verletzung der Verkehrsregeln:
Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.
Absatz 3 ist in jedem Fall erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird um:
a. mindestens 40 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 30 km/h beträgt;
b. mindestens 50 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 50 km/h beträgt;
c. mindestens 60 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt;
d. mindestens 80 km/h, wo die Höchstgeschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt.