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Urteil gegen Rolf Erb bestätigt

(Bildquelle: infoticker)

Die Verurteilung des Unternehmers Rolf Erb durch das Obergericht des Kantons Zürich wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Gläubigerschädigung ist bundesrechtskonform. Das Bundesgericht weist die Beschwerde von Rolf Erb ab, soweit es darauf eintritt.

Rolf Erb wurde vorgeworfen, in den Jahren 1998 bis 2002/2003 für Unternehmen der Erb-Gruppe als deren Verwaltungsrat und Miteigentümer bei 17 Banken betrügerische Kreditaufnahmen beziehungsweise Kreditverlängerungen oder -erhöhungen erlangt zu haben. Dabei ging es um Beträge im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich. Die Kreditinstitute habe er dabei mit unwahren Jahres- und Konzernabschlüssen sowie Revisionsberichten der einzelnen Gesellschaften arglistig über deren Vermögens- und Ertragslage und damit über ihre Kreditwürdigkeit getäuscht.

Ferner habe er als Verwaltungsratspräsident einer Autokreditfirma gegenüber einem Autohersteller, der ihm zur Vorfinanzierung von Autokäufen durch Schweizer Händler einen Rahmenkredit gewährte, einen um insgesamt 38 Mio. Schweizer Franken überhöhten Kreditbedarf vorgetäuscht. Diesen Kreditanteil habe er zur Abdeckung von Verbindlichkeiten der Erb-Gruppe verwendet. Zudem wurde ihm angelastet, seiner Lebenspartnerin und seinen zwei Kindern im Hinblick auf seinen anbahnenden Privatkonkurs Vermögenswerte aus seinem Privatvermögen unentgeltlich übertragen zu haben.

Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn im Januar 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.

Beschwerde abgewiesen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde von Rolf Erb ab, soweit es darauf eintritt. Weder das Beschleunigungsgebot noch der Anklagegrundsatz wurden verletzt. Die Dauer des Verfahrens von rund 10 Jahren erscheint angesichts der Komplexität des Falles nicht als übermässig lange. Die Anklageschrift umschreibt die erhobenen Vorwürfe hinreichend konkret.

Die Schuldsprüche in den verschiedenen Punkten sind bundesrechtskonform. Bezüglich der Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung und gewerbsmässigen Betrugs ist das Obergericht zu Recht davon ausgegangen, dass Rolf Erb mit Schädigungs- und Täuschungsabsicht gehandelt hat. Insbesondere musste bezüglich der für die Kreditgewährung massgeblichen finanziellen Verhältnisse nicht auf eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der Erb-Gruppe abgestellt werden, wie dies im Privatgutachten des Beschwerdeführers gefordert wurde.

Vielmehr durfte das Obergericht davon ausgehen, dass Rolf Erb zumindest in Kauf genommen hat, die Bankenvertreter mit den geschönten Abschlüssen der Einzelgesellschaften zu täuschen und mit der Kreditaufnahme oder -verlängerung zu schädigen. Nicht zu beanstanden ist weiter der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs zu Lasten des Autoherstellers.

Was die Verurteilung wegen Gläubigerschädigung betrifft, ist das Obergericht willkürfrei zum Schluss gekommen, dass Rolf Erb die Vermögensübertragungen vorgenommen hat, um die Werte im eigenen Konkurs den Gläubigern vorzuenthalten und sich gleichzeitig den wirtschaftlichen Wert daran zu sichern.