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Verlängerung des Corona-Erwerbsersatzes auch für indirekt betroffene Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

Das Covid-19-Gesetz regelt die Fortführung von Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls (Symbolbild) (Bildquelle: qimono auf Pixabay)

Viele Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sind nach wie vor oder erneut von den Massnahmen gegen das Corona-Virus stark betroffen, auch wenn sie ihr Unternehmen nicht schliessen müssen. Sie können weiterhin Corona-Erwerbsersatz beanspruchen: Mit dem neuen Covid-19 Gesetz hat das Parlament diese Unterstützung verlängert und ausgeweitet. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. November 2020 die entsprechenden Verordnungsänderungen verabschiedet. Die neue Regelung tritt rückwirkend auf den 17. September 2020 in Kraft und ist befristet auf den 30. Juni 2021.

Das Covid-19-Gesetz regelt die Fortführung von Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls. Folgende Personen, deren Erwerbstätigkeit wegen Massnahmen gegen das Corona-Virus eingeschränkt ist, können Corona-Erwerbsersatz beziehen:

Personen, die einen Erwerbsausfall erleiden und auf welche die oben aufgeführten Situationen zutreffen, müssen bei ihrer AHV-Ausgleichskasse einen Antrag einreichen. Die entsprechenden Formulare stehen auf den Webseiten der Ausgleichskassen bereit. Die Betroffenen können ihre Anträge ab sofort einreichen, werden aber gebeten, sich bis zur Auszahlung der Leistungen noch zu gedulden.

Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen

Der Bundesrat hat seit dem 20. März 2020 eine Reihe von Massnahmen getroffen, um die wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung des Coronavirus für die betroffenen Unternehmen und Arbeitnehmenden abzufedern. Eine dieser Massnahmen ist die Corona-Erwerbsersatzentschädigung, deren Ausrichtung für alle Anspruchsberechtigten am 16. September 2020 ausgelaufen ist.

Am 26. September ist das Covid-19-Gesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz regelt die gezielte Fortführung von Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Bekämpfung der Epidemie. Neben der Weiterführung des Corona-Erwerbsersatzes stehen auch für den Sport- und Kulturbereich weiterhin branchenspezifische Unterstützungsmassnahmen zur Verfügung. Den Unternehmen stehen zudem weiterhin die Instrumente der Arbeitslosenversicherung zur Verfügung: Der Bundesrat hat die maximale Bezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf 18 Monate verlängert.

Für jene Unternehmen, die auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind, besteht die Möglichkeit von Unterstützungen im Rahmen einer Härtefall-Regelung. Mit dem Covid-19-Gesetz kann sich der Bund an kantonalen Massnahmen zur Unterstützung besonders betroffener Unternehmen zur Hälfte beteiligen. Im Fokus stehen Unternehmen in der Eventbranche, Schausteller, die Reisebranche sowie touristische Betriebe. Die Ausführungsverordnung ist derzeit in Erarbeitung.