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Zürich und Winterthur dürfen Mindestlöhne einführen

Symbolbild (Bildquelle: Adobe Stock)

Das Bundesgericht hat die Mindestlohnregelungen der Städte Zürich und Winterthur für rechtmässig erklärt. Es hob die Urteile des Zürcher Verwaltungsgerichts auf und stärkte damit die Gemeindeautonomie. Die beiden Städte können ihre Mindestlohn-Verordnungen nun in Kraft setzen.

Die Stimmberechtigten der Städte Zürich und Winterthur hatten 2023 die jeweilige kommunale Verordnung zum Mindestlohn angenommen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess 2024 die gegen die Mindestlohnverordnungen erhobenen Beschwerden gut und hob diese auf, weil sie nicht mit kantonalem Recht vereinbar seien.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerden der Städte Zürich und Winterthur gut. Die beiden kommunalen Mindestlohnverordnungen leben damit wieder auf und es bleibt den Stadträten von Zürich und Winterthur überlassen, diese in Kraft zu setzen. Die Entscheide der Vorinstanz verstossen gegen die Gemeindeautonomie.

Die Gemeinden des Kantons Zürich verfügen über ausreichende Handlungsfreiheit, um Mindestlohnvorschriften zu erlassen. Für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe durch die Gemeinden ist keine ausdrückliche Grundlage in der Kantonsverfassung erforderlich.

Die Zürcher Gemeinden geniessen gemäss der Kantonsverfassung eine sehr weitgehende Autonomie. Sodann ist davon auszugehen, dass die beiden betroffenen Städte aufgrund der Vertrautheit mit den lokalen Bedingungen und der Nähe zu den Betroffenen mit ihren Mindestlohnregelungen die Erwerbsarmut ebenso zweckmässig bekämpfen können wie der Kanton.

Weiter stehen auch die auf Verfassungs- und Gesetzesebene im Kanton Zürich getroffenen Regelungen zur Sozialhilfe kommunalen Mindestlohnvorschriften nicht entgegen. Deren Ziel ist es gerade, zu verhindern, dass betroffene "working poor" Sozialhilfe beziehen müssen.

Die kommunalen Mindestlohnverordnungen stehen schliesslich auch im Einklang mit dem in der Bundesverfassung enthaltenen – und von der Kantonsverfassung bestätigten – Sozialziel, wonach "Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können".

Quelle der Nachricht: Bundesgericht