16 Personen mit HIV infiziert - Schuldspruch bestätigt

(Bildquelle: infoticker)

Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch gegen einen Mann aus dem Kanton Bern, der von 2001 bis 2005 16 Personen vorsätzlich mit dem HI-Virus infiziert hat. Die HIV-Infizierung der Opfer wurde vom Obergericht des Kantons Bern zu Recht als schwere Körperverletzung qualifiziert. Neu entscheiden...

Der Mann hatte zwischen Mai 2001 und Mai 2005 sechzehn Personen vorsätzlich mit dem HI-Virus infiziert. Dazu hatte er seinen Opfern mit Nadeln oder nadelähnlichen Gegenständen kontaminiertes Blut oder anderes biologisches Material mit dem HI-Virus injiziert. Die Stiche in den Rücken oder im Nackenbereich erfolgten teils im Rahmen angeblicher "Akupunkturbehandlungen", teils überraschend oder während einer Bewusstlosigkeit der Betroffenen.

Das Berner Obergericht bestätigte im April 2014 die erstinstanzliche Verurteilung wegen mehrfacher schwerer Körperverletzung und mehrfachen Verbreitens menschlicher Krankheiten und verhängte eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Zudem wurde der Mann verpflichtet, den Geschädigten Genugtuungszahlungen von je 100'000 Franken beziehungsweise in einem Fall von 90'000 Franken auszurichten.

Beschwerde abgewiesen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Verurteilten gegen den Schuldspruch ab und heisst sie in Bezug auf die Genugtuungszahlungen gut. Der Betroffene hatte im Wesentlichen geltend gemacht, dass er nur wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen und die Freiheitsstrafe durch das Gericht zu bestimmen sei. Das Bundesgericht erachtet die rechtliche Würdigung durch das Obergericht als bundesrechtskonform.

Der angefochtene Entscheid steht auch nicht im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Zwar hat das Bundesgericht 2013 seine Rechtsprechung geändert und entschieden, dass eine HIV-Infizierung heutzutage aufgrund der medizinischen Behandlungsmöglichkeiten als solche nicht mehr generell lebensgefährlich sei und insofern keine schwere Körperverletzung vorliege. Offen gelassen hat es dabei jedoch die Frage, ob bei einer vorsätzlichen HIV-Infizierung eine schwere Körperverletzung im Sinne der Generalklausel vorliegen kann, die eine schwere Schädigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Opfers voraussetzt.

Zu Recht bejaht

Das Obergericht hat dies im konkreten Fall zu Recht bejaht. Es liegt hinreichendes Beweismaterial vor, um die Taten objektiv als schwere Körperverletzung zu würdigen. So wurde unter anderem ein medizinischer Expertenbericht zu den allgemeinen Folgen einer HIV-Infektion eingeholt. Demnach ist bei einer HIV-Infektion die Belastung für Körper und Psyche der Betroffenen auch heute noch sehr gross und die Krankheit als solche mit einer enormen Stigmatisierung verbunden. Die antiretrovirale Therapie muss lebenslänglich eingenommen werden. Langzeitnebenwirkungen sind auch mit heutigen Medikamenten denkbar.

Personen, die in den Jahren 2001 bis 2005 mit HIV-1 infiziert worden sind, haben zudem aufgrund von Hochrechnungen eine deutlich, um mehrere Jahre verkürzte Lebenserwartung. Diese Folgen bestehen nach den Erklärungen des Sachverständigen für alle Geschädigten gleichermassen. Was die Genugtuungszahlungen betrifft, muss das Obergericht neu entscheiden. Das Bundesgericht erachtet die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz als unvollständig, beziehungsweise als zu wenig differenziert in Bezug auf den jeweiligen Einzelfall.