Arztgeheimnis: Meldepflicht gefährdet öffentliche Sicherheit

Ausgelöst durch den Tod einer Sozialtherapeutin in Genf im Jahr 2013 entschied der Walliser Grossrat am Donnerstag, das Arztgeheimnis bei Straftätern aufzuheben. Dabei liess er ausser Acht, dass eine Gefährdungsmeldung bereits heute möglich ist. Und ebenso blieb unberücksichtigt, dass im Fall der...

Ausgelöst durch den Tod einer Sozialtherapeutin in Genf im Jahr 2013 entschied der Walliser Grossrat am Donnerstag, das Arztgeheimnis bei Straftätern aufzuheben. Dabei liess er ausser Acht, dass eine Gefährdungsmeldung bereits heute möglich ist. Und ebenso blieb unberücksichtigt, dass im Fall der Sozialtherapeutin das Arztgeheimnis keine Rolle gespielt hatte. Aus Sicht der FMH (Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte) ist der Erhalt des ärztlichen Berufsgeheimnisses entscheidend für die wirksame Therapie von Straftätern - und damit für die öffentliche Sicherheit.

Nach dem gewaltsamen Tod der Sozialtherapeutin Adeline M. im Jahr 2013 erwogen die Regierungen der Kantone Genf, Waadt und Wallis, das ärztliche Berufsgeheimnis bei Strafgefangenen aufzuheben. Nach eingehender Auseinandersetzung mit dem Thema und dem Einbezug verschiedener Experten überdenkt der Genfer Staatsrat die künftige Handhabung nochmals und der Grossrat des Kantons Waadt sieht gar von einer Aufhebung des Arztgeheimnisses ab. In einer ersten Lesung beschloss hingegen der Walliser Grossrat diesen Donnerstag, das Arztgeheimnis für Strafgefangene abzuschaffen.

Bedauern bei der FMH

Die FMH bedauert diesen Entscheid und warnt vor allfälligen Konsequenzen: Massgeblich für die öffentliche Sicherheit ist vor allem eine wirksame Therapie von Straftätern, denn die meisten von ihnen werden wieder in die Freiheit entlassen. Die Basis für die Therapie ist das Arztgeheimnis, welches erst ein Vertrauensverhältnis zwischen behandelndem Arzt und Patient ermöglicht. Wird das Berufsgeheimnis aufgehoben, verschliesst sich der Straftäter; der behandelnde Arzt hat weder die Möglichkeit, den Patienten wirksam zu therapieren noch seine Gefährlichkeit einzuschätzen.

Zu befürchten ist zudem, dass das Berufsgeheimnis noch für weitere Berufsgruppen wie etwa Strafverteidiger oder Gefängnispfarrer aufgehoben wird, was die Straftäter noch mehr isolieren und die Möglichkeit ihrer Resozialisierung im Hinblick auf die spätere Entlassung in die Freiheit noch mehr in Frage stellen würde.

Abschaffung des Arztgeheimnisses nicht notwendig

Die Abschaffung des Arztgeheimnisses ist zudem nicht notwendig: Bereits mit der aktuell geltenden Gesetzgebung kann ein Arzt oder Therapeut in Ausnahmefällen eine Gefährdungsmeldung machen. Wie die Untersuchungen im Anschluss an den Tod der Sozialtherapeutin in Genf ergeben haben, wurden bestehende Gesetze und Reglemente während des Vollzugs falsch angewendet. Das Versagen der Behörden hat schliesslich zum Drama geführt, nicht aber das Arztgeheimnis.