Bern: Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion bestätigt Entscheid des Regierungsstatthalters
infoticker
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) hat den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental zum Durchgangszentrum Aeschiried bestätigt. Die Nutzung des Blaukreuz-Ferienzentrums in Aeschi bei Spiez als Unterkunft für Asylsuchende erfordert keine...
Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) hat den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental zum Durchgangszentrum Aeschiried bestätigt. Die Nutzung des Blaukreuz-Ferienzentrums in Aeschi bei Spiez als Unterkunft für Asylsuchende erfordert keine Baubewilligung.
Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental entschied Mitte November 2014, dass für den Betrieb eines Durchgangszentrums für Asylsuchende im bestehenden Ferienzentrum Blaukreuzheim Aeschried kein Baubewilligungsverfahren notwendig ist. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) hat eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Die Nutzung der bestehenden Gebäude als Durchgangszentrum erfordert keine baulichen Massnahmen. Da durch die geänderte Nutzung die massgebenden Zonenvorschriften nicht tangiert werden und weder wesentliche zusätzliche Immissionen noch eine Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen zu erwarten sind, ist keine Baubewilligung erforderlich.
Der Entscheid der BVE kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten werden. Die BVE hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental entschied Mitte November 2014, dass für den Betrieb eines Durchgangszentrums für Asylsuchende im bestehenden Ferienzentrum Blaukreuzheim Aeschried kein Baubewilligungsverfahren notwendig ist. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) hat eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.
Die Nutzung der bestehenden Gebäude als Durchgangszentrum erfordert keine baulichen Massnahmen. Da durch die geänderte Nutzung die massgebenden Zonenvorschriften nicht tangiert werden und weder wesentliche zusätzliche Immissionen noch eine Mehrbelastung der Erschliessungsanlagen zu erwarten sind, ist keine Baubewilligung erforderlich.
Der Entscheid der BVE kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten werden. Die BVE hat einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.