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Berufung im Fall EVZ-Herzog abgelehnt

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Das Verbandssportgericht der SIHF (VSG) weist die Berufung des EV Zugs, vom 19.01.2015, wegen des Entscheids gegen den Spieler Fabrice Herzog (sieben Sperren und Busse), vom 15.01.2015, ab. Der Einzelrichter Disziplinarsachen Leistungssport, Reto Steinmann, hatte am 15.01.2015, ein Urteil gegen...

Das Verbandssportgericht der SIHF (VSG) weist die Berufung des EV Zugs, vom 19.01.2015, wegen des Entscheids gegen den Spieler Fabrice Herzog (sieben Sperren und Busse), vom 15.01.2015, ab.

Der Einzelrichter Disziplinarsachen Leistungssport, Reto Steinmann, hatte am 15.01.2015, ein Urteil gegen Fabrice Herzog (EV Zug), wegen eines vermeidbaren Zusammenpralls mit dem Schiedsrichter in der 31. Minute des Spiels HC Lugano - EV Zug (3:1), National League A, vom 10.01.2015, ausgesprochen. Der EV Zug legte danach Berufung ein. Unter erneuter, detaillierter Überprüfung und Berücksichtigung aller Umstände, sowie der Einschätzung, dass es sich hier um einen Grenzfall zwischen (grober) Fahrlässigkeit und (Eventual-) Vorsatz handelt, scheint eine Strafe von sieben Sperren und einer Busse, angemessen.

Der Entscheid des Einzelrichters erscheint insofern als korrekt und verhältnismässig, wobei das Verbandssportgericht der Meinung ist, dass durchaus auch eine höhere Strafe möglich gewesen wäre. 

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