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Bissiger Hund: Keine Alternative zu Einschläferung

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Die vom Veterinäramt des Kantons Waadt angeordnete Einschläferung eines Hundes ist rechtmässig. Mit einer weniger einschneidenden Massnahme kann das Risiko weiterer Beissattacken gegen Menschen nicht ausgeschlossen werden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Halters ab. Der heute sieben...

Die vom Veterinäramt des Kantons Waadt angeordnete Einschläferung eines Hundes ist rechtmässig. Mit einer weniger einschneidenden Massnahme kann das Risiko weiterer Beissattacken gegen Menschen nicht ausgeschlossen werden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Halters ab.

Der heute sieben Jahre alte Hund "Chalom" der Rasse Hovawart hatte zwischen 2009 und 2012 mehrere Personen zum Teil schwer gebissen. Sein aggressives Verhalten zeigte das Tier vorwiegend beim Fressen. Im Juli 2012 kam das Veterinäramt des Kantons Waadt zum Schluss, dass der Hund als gefährlich einzustufen sei. Es ordnete seine Beschlagnahme und Einschläferung an. Das Kantonsgericht des Kantons Waadt bestätigte den Entscheid im vergangenen April, nachdem es im Verfahren neben der Tierärztin des Veterinäramtes auch die zwei vom Tierhalter privat engagierten Hunde- Experten angehört hatte.

Beschwerde abgewiesen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Halters ab. Aufgrund der dokumentierten Vorfälle steht fest, dass von dem Hund eine erhebliche Gefahr ausgeht. Das Kantons - gericht war deshalb nicht verpflichtet, noch ein zusätzliches Verhaltensgutachten erstellen zu lassen. Die Einschläferung des Hundes ist verhältnismässig, da sie die einzige geeignete Massnahme darstellt und notwendig ist, um das Risiko von weiteren Beissattacken auszuschliessen.

Bei der als Alternative vorgeschlagenen Spezialhaltung durch ein Zürcher Ehepaar wäre die öffentliche Sicherheit nicht ausreichend gewährleistet. Die Bedingungen der erforderlichen Sonderbetreuung des Hundes wären im Alltag nur sehr schwer und in Ausnahmesituationen – etwa während den Ferien des Paares - gar nicht einzuhalten. Schliesslich ist die Vorinstanz auch zu Recht davon ausgegangen, dass eine dauerhafte Unterbringung des Hundes in einem Zwinger mit der Würde des Tieres gemäss Tierschutzgesetz nicht vereinbar wäre.

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