Wallis

Bundesgerichtsurteil – Vermittlungsfähigkeit während der Schwangerschaft bejaht

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Symbolbild (Bildquelle: Free-Photos (CC0))

Das Kantonsgericht Wallis hat kein Bundesrecht verletzt, als es die Vermittlungsfähigkeit einer schwangeren Frau kurz vor der Niederkunft bejahte und ihr Arbeitslosentaggelder zusprach.

Einer jungen schwangeren Versicherten wurde der Anspruch auf Arbeitslosentaggelder von der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) in Sitten verweigert. Die Vermittlungsfähigkeit wurde mit dem Argument verneint, in Anbetracht des Geburtstermins kurz vor Beginn der Hochsaison seien die Chancen auf eine Festanstellung im Gastgewerbe gering. Das Kantonsgericht Wallis hat den Entscheid der DIHA aufgehoben und der Versicherten Arbeitslosentaggelder zugesprochen. Die DIHA hat diesen Entscheid vor Bundesgericht angefochten.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der DIHA ab und bestätigt den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist. Als vermittlungsfähig gilt eine Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Entscheidend sind dabei nicht in erster Linie der Arbeitswille und die Arbeitsbemühungen der versicherten Person oder die Frage, ob sie effektiv eine Beschäftigung gefunden hat. Massgebend ist vielmehr, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit einstellen würde.

Im vorliegenden Fall hat die Versicherte zahlreiche und genügende Arbeitsbemühungen für unbefristete Stellen nachgewiesen, obschon sie zwei Monate vor dem Geburtstermin von der Arbeitssuche befreit gewesen wäre. Somit durfte nicht angenommen werden, dass sich die Versicherte nach der Geburt ganz oder für eine längere Zeit aus dem Arbeitsmarkt zurückziehen wollte. Ausserdem kann für die Frage der Vermittlungs - fähigkeit nicht nur der Zeitraum bis zur Geburt betrachtet werden, weil ein Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich während des Mutterschaftsurlaubs weiter läuft. Schwangerschaft und Geburt können demzufolge der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich nicht entgegenstehen.

Die Nichtanstellung einer Frau wegen einer baldigen Niederkunft fällt als Anstellungs - diskriminierung in den Schutzbereich des Gleichstellungsgesetzes (Artikel 3 Absatz 1 und 2). Mit der Verneinung der Vermittlungsfähigkeit unter Hinweis auf die zu geringe Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitgeber die Versicherte siebeneinhalb Wochen vor der Geburt anstellen würde, unterstellt die DIHA potentiellen Arbeitgebern ebendiese diskriminierende Haltung. Dies wurde von der Vorinstanz zu Recht nicht geschützt.