Champ-Dollon: Systematische Leibesvisitationen zulässig

(Bildquelle: infoticker)

Die systematische Durchführung von Leibesvisitationen bei Insassen des GenferGefängnisses Champ-Dollon nach Besucherkontakten ist menschenrechtskonform. Die Massnahme ist aus Gründen der Sicherheit objektiv gerechtfertigt und stelltkeine unmenschliche, erniedrigende oder gegen die...

Der Betroffene befindet sich seit September 2012 in der Genfer Strafanstalt Champ- Dollon. Zunächst war er in Untersuchungshaft, anschliessend trat er eine mehrjährige Freiheitsstrafe zur Verbüssung an. Zwischen dem 21. September 2012 und dem 12. September 2013 wurde er 38 Mal einer Leibesvisitation mit Entkleiden unterzogen, nachdem er im Sprechzimmer des Gefängnisses direkten Kontakt mit seinen Besuchern gehabt hatte.

In seiner Beschwerde ans Bundesgericht beanstandete der Betroffene diese systematische Durchführung von Leibesvisitationen nach jedem Besuch als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), beziehungsweise als Verletzung der Menschenwürde gemäss Artikel 7 der Bundesverfassung und Artikel 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung.

Beschwerde abgewiesen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die automatische Durchführung von Leibesvisitationen nach einem Direktkontakt mit Besuchern ist mit den Anforderungen der EMRK vereinbar. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat die Zulässigkeit von Leibesvisitationen bei Gefangenen nie in Frage gestellt, soweit sie dadurch begründet waren, dass ein physischer Kontakt mit Drittpersonen stattgefunden hat, bei dem potentiell gefährliche Gegenstände oder Substanzen übergeben werden könnten.

Um die Sicherheit im Gefängnis Champ-Dollon zu gewährleisten, ist jede einzelne Kontrolle nach einem direkten Besucherkontakt aus objektiven Gründen gerechtfertigt. Es kann deshalb keine Rolle spielen, wie häufig ein bestimmter Gefangener einer Leibesvisitation unterzogen wird. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist ebenfalls gewahrt. Zwar wären zur Gewährleistung der Sicherheit in der Strafanstalt auch andere Überwachungs- oder Untersuchungsmassnahmen möglich, wie etwa eine physische Trennung von Insassen und Besuchern oder eine verstärkte Kontrolle der Besucher. Diese Alternativen hätten aber ihrerseits nachteilige Auswirkungen.

Hinzu kommt, dass den Kantonen bei der Organisation des Gefängnissystems ein grosser Handlungsspielraum zukommt, was vom Bundesgericht bei der Beurteilung der gewählten Lösungen entsprechende Zurückhaltung verlangt. Nicht abschliessend zu prüfen hatte das Bundesgericht aufgrund der vorgebrachten Rügen, ob die Art und Weise der Durchführung der Leibesvisitationen in Champ-Dollon den massgeblichen Grundsätzen entspricht.