Derzeit sind im Kanton Bern 193 Corona-Fälle gemeldet. Es ist wichtig, die Verhaltensregeln des Bundes konsequent zu befolgen, um die steigende Kurve von positiven COVID-19-Erkrankten so schnell wie möglich zu verlangsamen. Dazu gehört auch, dass öffentlich zugängliche Betriebe, welche keine für die Bevölkerung zur Deckung des täglichen Bedarfs notwendigen Güter und Dienstleistungen anbieten, schliessen müssen. Verkaufsläden mit mehreren Abteilungen müssen die Waren für den nicht täglichen Bedarf absperren. Die Verkaufsläden sind dafür verantwortlich, dass die Kundinnen und Kunden in den Ladenräumlichkeiten genügend Platz vorfinden (Richtwert: 4 m2 Ladenfläche pro Person) und beim Anstehen in der Schlange den zum Schutz nötigen Abstand einhalten können.
Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) hat die Heime und Einrichtungen der Suchthilfe in einem Schreiben über die geltenden Richtlinien informiert. Für Alters- und Pflegeheime sowie neu auch für Behinderten- und Suchtinstitutionen gilt ein Besuchsverbot. Ebenso sind Wochenend- oder auch kürzere Aufenthalte ausserhalb der Institution zu unterlassen. Besuche von Einzelpersonen bei Menschen am Lebensende sind nach den Vorgaben der Institution zugelassen. Der Präsenzunterricht an den Sonderschulen und Sonderschulheimen ist eingestellt, hingegen ist für die Tagesbetreuung der Kinder zu sorgen, die zu Hause nicht betreut werden können. Die stationären Angebote sowie Mahlzeitendienste für betagte Menschen sind aufrecht zu erhalten.
Es ist der GSI ein grosses Anliegen, dass die rund 100 Organisationen der ambulanten Pflege (z.B. Spitex) ihre Leistungen aufrechterhalten können. Solange die Pflege von kranken Menschen zu Hause sichergestellt ist, können dadurch Hospitalisationen verhindert werden. Die Institutionen und Organisationen können sich bei Fragen zur Umsetzung der behördlichen Massnahmen an die im Schreiben erwähnten Stellen wenden.
Die Kinderbetreuung in Kitas ist sichergestellt
Für Kindertagesstätten gelten im Kanton Bern ebenfalls die Vorgaben des Bundes: Sie dürfen nur dann geschlossen werden, wenn andere geeignete Betreuungsangebote bestehen. Die Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen betreuen weiterhin alle Kinder, die nicht privat betreut werden können. Privat dürfen die Kinder nicht von besonders gefährdeten Personen gehütet werden. Auf eine starke Durchmischung mit anderen Kindern im Privatbereich ist zu verzichten. Die Betreuung soll auch im Privatbereich in möglichst konstanten und kleinen Gruppen erfolgen (4 -5 Kinder).
Mehrere Regierungsratsbeschlüsse zur Umsetzung der Massnahmen des Bundes
Die vom Bundesrat revidierte COVID-19-Verordnung überträgt an mehreren Stellen Vollzugsaufgaben an die zuständigen kantonalen Behörden. Der Regierungsrat hat die dafür nötigen Regierungsratsbeschlüsse genehmigt.
Geregelt hat der Regierungsrat auch die Umsetzung der Massnahmen im Justizvollzug. Besuche in Einrichtungen des Justizvollzugs sind untersagt. Ausgenommen davon sind amtliche Besuche sowie Besuche von Ärztinnen und Ärzten und im Anwaltsregister registrierten Anwältinnen beziehungsweise Anwälten. Damit die Insassinnen und Insassen ihre Beziehungen zur Aussenwelt aufrechterhalten können, erhalten sie unter anderem einen vermehrten Zugang zum Telefon.
Hotline des Kantonalen Führungsorgans wird rege genutzt
Die Hotline des Kantonalen Führungsorgans (KFO) hat seit dem 28. Februar 2020 insgesamt rund 10'000 Gespräche geführt. Vor allem am 5. März 2020, als die Kriterien für Veranstaltungen konkretisiert wurden, sowie am 16. und 17. März 2020 nach Verkündung der ausserordentlichen Lage hat die Hotline 0800 634 634 mehr als 1'000 Anrufe entgegengenommen. In Folge der hohen Auslastung kam es auch zu Wartezeiten. Die Anruferinnen und Anrufer beschäftigen vor allem existenzielle Sorgen und sie haben Fragen zur Kinderbetreuung. Trotz dieser schwierigen Situation bleiben die Betroffenen am Telefon freundlich und zeigen Verständnis.