Mit der Covid-19-Verordnung Insolvenzrecht vom 16. April 2020 hatte der Bundesrat die Pflicht der Unternehmen zur Überschuldungsanzeige vorübergehend ausgesetzt. Gleichzeitig schuf er insbesondere für KMU die befristete, unbürokratische Covid-19-Stundung.
Damit wollte der Bundesrat coronabedingte Konkurse abwenden und den Unternehmen Zeit geben, sich auf die neue Situation einzustellen. Die Massnahmen sind auf sechs Monate befristet und gelten bis zum 19. Oktober 2020.
Interessen von Schuldnern und Gläubigern angemessen berücksichtigen
Der Bundesrat möchte danach zum ordentlichen Recht zurückkehren und die ausserordentlichen Massnahmen nicht verlängern. Allerdings will er die Situation weiterhin laufend analysieren. Er behält sich vor, nötigenfalls zu einem späteren Zeitpunkt erneut insolvenzrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Diese Kompetenz hat ihm das Parlament mit dem Covid-19-Gesetz, welches am 26. September 2020 in Kraft getreten ist, ausdrücklich übertragen.
Der Bundesrat ist überzeugt, dass bei Eingriffen in den
Wirtschaftskreislauf grosse Zurückhaltung geboten ist. Erleichterungen für die Schuldner, beispielsweise eine Stundung, bedeuten immer auch eine Belastung für die Gläubiger und für die gesamte Wirtschaft. Auch in einer Notsituation ist beiden Interessen angemessen Rechnung zu tragen.
Verlängerung der provisorischen Nachlassstundung ab dem 20. Oktober 2020
Unabhängig von der Corona-Pandemie hat das Parlament im Rahmen der Aktienrechtsrevision am 19. Juni 2020 beschlossen, den Artikel 293a des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) anzupassen: Die Gesamtdauer der provisorischen Nachlassstundung wird von bisher vier auf acht Monate verlängert. Damit soll die Sanierung von Unternehmen erleichtert werden, was auch in der Krise von Bedeutung sein kann. Deshalb setzt der Bundesrat die entsprechende Gesetzesänderung bereits auf den 20. Oktober 2020 in Kraft. Die übrigen Teile der Aktienrechtsreform treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.