Der Bundesrat hat am 16. März 2020 beschlossen, dass ab 17. März 2020 alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen geschlossen sind. Unter dieses Verbot fallen grundsätzlich auch Einkaufsläden. Vom Verbot ausgenommen sind jedoch Einrichtungen, welche Güter zur Deckung des täglichen Bedarfs verkaufen. Diese haben ihre Geschäfte nach wie vor weiterzuführen. Einige Ladengeschäfte im Kanton Appenzell I.Rh. bieten sowohl Güter an, welche unter das Verkaufsverbot fallen, als auch solche, die zum täglichen Bedarf zählen. Um diese Vorgaben des Bundes einheitlich umzusetzen, hat eine breit abgestützte kantonale Arbeitsgruppe verbindliche Kriterien für den Kanton Appenzell I.Rh. definiert. Weiter wurden die Zuständigkeiten, Anordnungen und Kontrollen geregelt.
Die Kontrolle liegt beim kantonalen Arbeitsinspektorat, welches auch über die gültigen COVID-V19-Verordnungen des Bundes und die zugehörigen Weisungen verfügt. Das Arbeitsinspektorat kann bei Nichteinhalten der Vorgaben Verfügungen erlassen. Weiter kann die Kantonspolizei auf Anordnung des Arbeitsinspektorats Nachkontrollen durchführen oder das Arbeitsinspektorat in schwierigen Situationen begleiten. Anlaufstelle für Ladenbetreiberinnen und -betreiber ist das Amt für Wirtschaft.
Diese Grundsätze gelten für alle Ladengeschäfte im Kanton Appenzell I.Rh. mit Grundversorgungsauftrag:
- Drogerien dürfen das gesamte Sortiment verkaufen. Eine Sortimentsbereinigung wäre mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden.
- Geschäfte des Detailhandels können Geschäftskunden und dem Gewerbe einen Rampenverkauf anbieten, jedoch nur auf Bestellung.
- Für Privatkunden ist der Rampenverkauf nicht gestattet.
- Der Verkauf per Telefon oder Online-Bestellungen sind gestattet. Jedoch müssen die Kunden mit einem Hauslieferdienst bedient werden.
Liste der betreffenden Güter
Die nachfolgende, nicht vollständige Auflistung von erlaubten und nichterlaubten Verkaufsgütern soll als Beispiel dienen, wie der Vollzug umgesetzt wird:
Was darf verkauft werden
- Lebensmittel
- Papeterie-Verbrauchsmaterial wie Papier, Blöcke, Stifte etc.
- Grillzubehör wie Holz, Kohle, Zünder
- Rasierwasser, Makeup, Parfum etc.
- Wasch- und Reinigungsmittel
- Hygieneartikel
Was darf nicht verkauft werden
- übrige Papeterieprodukte wie Glückwunsch- und Trauerkarten
- Grill, Grillzangen etc.
- Pfannen, Teller, Besteck
- Auto- und Fahrradzubehör
- Bekleidung inkl. Schuhe
- Dekorationsmaterial, bspw. für Ostern
- Spielwaren und Sportartikel
- Gartenartikel und -zubehör
- Haushaltsartikel wie Stewi, Besen etc.