Nach Lagebeurteilung der Fachstellen Amt für Forst und Jagd sowie der Abteilung Feuerwehrinspektorat ist die Waldbrandgefahr gross im ganzen Kantonsgebiet Uri (Stufe 4 von 5). Die Sicherheitsdirektion Uri verfügt, gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 1996 über den Feuerschutz (FSG, RB 30.3111) folgendes:
- Es ist verboten im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen. Dies gilt auchfür eingerichtete Feuerstellen, sowie für selbst mitgebrachte Holz-/Kohle-Grills.
- Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss zwingend ein Abstand von min- destens 200 Meter zum Wald und Waldrändern eingehalten werden.
- Es ist verboten brennende Zigaretten, andere Raucherwaren oder Streichhölzerwegzuwerfen.
Bei einer Entspannung der Gefahrenlage wird die Sicherheitsdirektion das Verbot ausser Kraft setzen und über die Aufhebung orientieren.