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Ferienwohung mieten in Zeiten von Corona

Das gilt es beim Mieten einer Ferienwohnung zu beachten.
Das gilt es beim Mieten einer Ferienwohnung zu beachten. (Bildquelle: HEV Schweiz)

Die Skiferien haben vielerorts begonnen und die Schneeverhältnisse stimmen. Das Mieten von Wohnungen für die Urlaubstage ist längst nicht mehr nur für Familien eine beliebte Alternative zum Hotel. Was es dabei aus rechtlicher Sicht zu beachten gibt und was für diese Winterferien coronabedingt gilt, lesen Sie hier.

Mietvertrag: Die Miete von Wohnungen zu Ferienzwecken ist im Mietrecht geregelt. Wird eine Wohnung für weniger als drei Monate vermietet, finden die speziellen mietrechtlichen Schutzbestimmungen keine Anwendung. Der Mieter kann sich nicht auf den Kündigungsschutz berufen. Auch in der Gestaltung des Mietzinses sind die Parteien frei. Das Obligationenrecht sieht keine Formvorschriften für die Ferienwohnungsmiete vor. Es empfiehlt sich aber dringend, auch für diesen Fall einen schriftlichen Mietvertrag abzuschliessen. Beim Hauseigentümerverband kann ein standardisiertes Vertragsformular bezogen werden, das auf die wichtigsten zu regelnden Punkte hinweist. Dazu gehört in erster Linie die eindeutige Beschreibung des Mietobjektes, einschliesslich allfälliger Nebenräume sowie aller zur Mitbenutzung zur Verfügung stehenden Einrichtungen und Anlagen. Um Streitigkeiten vorzubeugen empfiehlt es sich klar festzuhalten, was im geschuldeten Mietzins alles eingeschlossen ist und was als zusätzlich zu zahlende Nebenkosten hinzukommt. Auch ein Hinweis auf die in der Regel separat geschuldete Kurtaxe sollte im Mietvertrag enthalten sein. Zudem sollten die Zah-lungsmodalitäten geregelt werden. In den meisten Fällen wird eine Anzahlung bei der Reser-vation fällig. Die Restzahlung hat in der Regel 10-20 Tage vor Antritt der Ferien zu erfolgen.

Ferienort schliesst Skigebiet – kann ich vom Mietvertrag zurücktreten? Das Mietrecht kennt kein Rücktrittsrecht. Ein gültig abgeschlossener Mietvertrag ist für beide Parteien verbindlich. Dies selbst für den Fall wichtiger persönlicher Gründe oder bei Einschränkungen der Infrastruktur. Der Mietzins bleibt vollumfänglich geschuldet. Dasselbe gilt, wenn der Mieter verspätet an- oder verfrüht abreist. In der Praxis findet man häufig Vertragsklauseln, wonach dem Mieter, je nach Zeitpunkt der Annullation, ein Teil des Mietzinses erlassen wird. Ob der Mieter bei einer Stornierung aufgrund der Corona-Massnahme sein Geld zurück erhält, hängt von den Annullation- resp. Stornierungsbedingungen und der Kulanz des jeweiligen Anbieters ab.

Ferienwohnung und Corona: Seit dem 18. Januar 2021 gilt die 5 - Personen - Regel. Private Treffen sind auf maximal 5 Personen limitiert - Kinder inklusive. Der Bundesrat empfiehlt zusätzlich die Treffen auf zwei Haushalte zu beschränken. Diese Regel gilt auch für die Nutzung von Ferienwohnungen. Eine Ferienwohnung zusammen mit den Grosseltern oder einer befreundeten Familie ist bis auf weiteres nur dann erlaubt, wenn sich pro Feriendomizil maximal 5 Personen aufhalten. Mehr als 5 Personen sind nur dann zugelassen, wenn diese aus einem Haushalt stammen (z.B. Familie mit mehr als drei Kindern). Bei einer Buchung für eine Gruppe mit mehr als 5 Personen aus verschiedenen Haushalten, ist die Gästezahl zu reduzieren oder die Buchung zu stornieren.