Die Baukommission der Stadt Olten hatte 2008 für die Erweiterung des Dachgeschosses eines Wohnhauses am Aareufer eine Baubewilligung erteilt, die zwei grosse Lukarnen umfasst. Der Umbau wurde entsprechend ausgeführt. Zur Einkleidung des Dachgeschosses wurde goldglänzendes Material verwendet. Eine ausdrückliche Bewilligung dafür lag nicht vor. Die Beteiligten gingen offenbar davon aus, dass das Material rasch matt werden würde, was jedoch nicht im erwarteten Umfang eintraf.
2010 widerrief das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn die Baubewilligung für die beiden Lukarnen, weil deren Grösse in mehrfacher Hinsicht gegen die kantonale Bauverordnung verstosse. Es ordnete die Beseitigung oder Reduktion der Lukarnen auf das gesetzlich zulässige Mass an. Bezüglich der goldglänzenden Einkleidung hielt die Baukommission der Stadt Olten 2011 fest, dass diese den Eingliederungsvorschriften widerspreche. Sie sei so zu ändern oder zu behandeln, dass sie nicht mehr störe und gleichmässig dunkel-matt erscheine. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte die beiden Entscheide im Juli 2013.
Beschwerde abgewiesen
Das Bundesgericht weist in seiner Sitzung vom Mittwoch die Beschwerde der Hauseigentümer und des Bauherrn ab. Die Rücknahme einer Baubewilligung ist zulässig, wenn dies zur Wahrung besonders wichtiger öffentlicher Interessen erforderlich ist. Die Dimensionen der bewilligten Lukarnen verstossen in mehrfacher und schwerwiegender Weise gegen die Gestaltungsvorschriften der kantonalen Bauverordnung. Soweit die Beschwerdeführer beim Ausbau gutgläubig waren, können sie für die Kosten aus dem Widerruf der Baubewilligung allenfalls Schadenersatz verlangen.
Für die goldglänzende Einkleidung wurde die nachträgliche Baubewilligung wegen der störenden Wirkung des verwendeten Materials zu Recht verwehrt. Der angeordnete Rückbau der Lukarnen und die Mattierung der Einkleidung verstossen nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und des Vertrauensschutzes.
Goldenes Dach von Olten: Pflicht zu Anpassungen bestätigt
Die zwei im Widerspruch zur kantonalen Bauverordnung bewilligten Lukarnen und die goldglänzende Dachgeschosseinkleidung eines Wohnhauses in Olten müssen geändert werden. Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eigentümer und des Bauherrn ab und bestätigt den Entscheid des Verwaltungsgerichts des...