Das Spital Riviera-Chablais hatte 2013 die Arbeiten für den Bau des interkantonalen Spitals in Rennaz VD im offenen Verfahren ausgeschrieben, wobei fünf Offerten eingingen. Im Januar 2014 entschied das Spital, die Bauarbeiten an das Generalunternehmen Steiner AG zu vergeben. Das Waadtländer Kantonsgericht hob auf Beschwerde zweier unterlegener Bewerber im August 2014 den Vergabeentscheid auf. Es verpflichtete das Spital, die Ausschreibung wegen Mängel im Vergabeverfahren von Beginn weg neu durchzuführen.
Das Bundesgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde der Steiner AG gut, soweit sie im Umfang bereits ausgeführter Arbeiten nicht gegenstandslos geworden ist. Auf die Beschwerde eines unberücksichtigt gebliebenen Konsortiums tritt das Bundesgericht aus formellen Gründen nicht ein. Es hebt in der Folge den Entscheid des Kantonsgerichts auf und bestätigt den ursprünglichen Zuschlagsentscheid zu Gunsten der Steiner AG.
Neues Ausschreibungsverfahren darf erfolgen
Die Annullierung des gesamten Vergabeverfahrens sowie die Anordnung eines neuen Ausschreibungsverfahrens dürfen nur ausnahmsweise erfolgen und setzen voraus, dass wichtige Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen. Das Kantonsgericht hat als ausreichenden Grund für eine Annullierung und Neuausschreibung zu Unrecht die Mängel im Zusammenhang mit den Bankgarantien erachtet, die von den Offerenten zum Beweis ihrer Finanzierungsgrundlage verlangt wurden. Es steht fest, dass keiner der Offerenten alle verlangten Dokumente eingereicht hat. Allein deshalb das Ausschreibungsverfahren abzubrechen sowie den bereits erteilten Zuschlag zu annullieren, rechtfertigt sich nicht, zumal der Finanzierungsnachweis auch auf andere Weise erbracht werden kann. Entscheidend ist zudem, dass aus den Ausschreibungsunterlagen weder der Umfang der verlangten Bankgarantien, noch die genauen Anforderungen an diese klar hervorgegangen sind.
Die übrigen festgestellten Mängel vermögen in ihrer Gesamtheit eine Annullierung und Neuausschreibung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Sie betrafen geringfügige Aspekte, welche grösstenteils nicht von den Offerenten beanstandet worden waren. Es scheint zwar, dass die Vergabebehörde die Offerten nur oberflächlich verifiziert und korrigiert hat und zu viele Fehler stehen liess; zudem hat sie es unterlassen, von den Offerenten in unklaren Punkten ergänzende Auskünfte einzuholen. Die festgestellten Mängel sind aber im Ergebnis ohne Auswirkungen auf den Zuschlagsentscheid zu Gunsten der Steiner AG geblieben und weisen in ihrer Gesamtheit nicht die ausserordentliche Schwere auf, die für eine Annullierung des Verfahrens und eine Anordnung zur Neudurchführung der Ausschreibung erforderlich wäre. Auch die übrigen, vom Kantonsgericht ungeprüft gebliebenen Einwände, welche das Bundesgericht aus prozessökonomischen Gründen selbst untersucht hat, reichen dazu nicht aus.
Interkantonales Spital Riviera-Chablais: Bauvergabe an Steiner AG bestätigt
Das Bundesgericht annulliert das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt undbestätigt den ursprünglichen Zuschlagsentscheid für den Bau des interkantonalenSpitals Riviera-Chablais in Rennaz VD an das Generalunternehmen Steiner AG. Esheisst die Beschwerde der Steiner AG gut und tritt auf...