Der Regierungsrat dankt Gastro Bern für den offenen Brief im Zusammenhang mit der Härtefallhilfe für Unternehmen. Er hat grosses Verständnis für die äusserst herausfordernde und angespannte Lage der Gastronomiebetriebe. Dem Regierungsrat ist es ein grosses Anliegen, den bernischen Unternehmen, und damit auch der Gastronomie, möglichst rasch Unterstützung anbieten zu können. Deshalb hat er am 18. Dezember 2020 die kantonale Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen genehmigt. Damit stehen für à-fonds-perdu-Beiträge als Sofortunterstützung sowie für Bürgschaften insgesamt rund 208 Millionen Franken zur Verfügung. Über sein Programm leistet der Kanton einen Beitrag bis zur Hälfte der notwendigen Kosten für die Fortsetzung der operativen Tätigkeit (und damit der Fixkosten) bis Juni 2021, also während sechs Monaten.
Regierungsrat wird Lockerungen des Bundes rasch umsetzen Im Unterschied etwa zum Kanton Aargau fehlt im Kanton Bern aber eine gesetzliche Grundlage für ein eigenes Unterstützungsprogramm. Dies erlaubt es dem Kanton Bern auch nicht, gegenüber den Vorgaben des Bundes Lockerungen vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere die Umsatzeinbusse von mehr als 40 Prozent. Falls der Bundesrat am 13. Januar 2021 diesbezüglich Lockerungen beschliesst, wird der Regierungsrat diese umgehend prüfen und die Härtefallverordnung und den Vollzug im Kanton Bern so rasch wie möglich anpassen.
Antragsformular wird besser erläutert Das Schreiben von Gastro Bern geht davon aus, dass die ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung bei der Berechnung der Umsatzeinbusse aufgerechnet wird. Dies ist jedoch nicht der Fall. Im Kanton Bern werden Kurzarbeitsentschädigungen für die Berechnung der Umsatzeinbusse nicht zum Umsatz 2020 aufgerechnet. Somit werden personalintensive Unternehmen wie Gastronomiebetriebe nicht bereits aufgrund der hohen Personalkosten faktisch von den Härtefallmassnahmen ausgeschlossen. Zudem würde eine Aufrechnung der Kurzarbeitsentschädigungen aus Sicht des Regierungsrates falsche Anreize schaffen: Unternehmen, die in der Coronakrise Kurzarbeit beantragt haben, um ihr Personal zu behalten, würden gegenüber den Betrieben benachteiligt, die ihr Personal entlassen haben. Und würden die Kurzarbeitsentschädigungen aufgerechnet, müsste dies auch für alle anderen erhaltenen Entschädigungen gelten, beispielsweise bei Miete, Pacht, Erwerbsersatz oder Versicherungsleistungen. Das in Bezug auf die Kurzarbeitsentschädigung offensichtlich unvollständig erläuterte Antragsformular auf der Webseite des Kantons wird noch diese Woche angepasst.