Der Luzerner Kantonsrat hat zu Recht die Bestimmung in der Volksinitiative "Für eine bürgernahe Asylpolitik" für ungültig erklärt, mit welcher der Kanton zum Bau von Asylunterkünften ausserhalb von Bauzonen verhalten werden sollte. Entgegen dem Entscheid des Kantonsrats wird das Volk aber darüber abstimmen können, ob der Aufenthalt von Asylsuchenden in Asylunterkünften der Gemeinden auf maximal ein Jahr beschränkt werden soll. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Luzerner SVP teilweise gut.
Mitglieder der Schweizerischen Volkspartei (SVP) des Kantons Luzern hatten im März 2013 die kantonale Volksinitiative "Für eine bürgernahe Asylpolitik" eingereicht. Die Initiative enthält verschiedene Aufträge zur Änderung der Luzerner Kantonsverfassung. Im Januar 2014 erklärte der Kantonsrat des Kantons Luzern die Initiative in zwei Punkten für ungültig. Davon betroffen ist einerseits Ziffer 3, mit welcher der Kanton ermächtigt werden soll, provisorische Asylzentren und geschlossene Lager ausserhalb der Bauzonen zu errichten. Andererseits wurde Ziffer 4b der Initiative für ungültig erklärt, wonach Aufenthalte in Asylunterkünften von Gemeinden von mehr als einem Jahr nur für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene möglich sein sollen.
Teilweise gutgeheissen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der SVP gegen den Beschluss des Kantonsrates in seiner Sitzung vom 4. März teilweise gut. Zu Recht für ungültig erklärt hat der Kantonsrat Ziffer 3 der Initiative, da sie gegen Bundesrecht verstösst. Mit der fraglichen Bestimmung soll der Kanton dazu verhalten werden, Asylunterkünfte im Normalfall ausserhalb des Baugebiets zu errichten. Artikel 22 und 24 des Eidgenössischen Raumplanungsgesetzes sehen vor, dass Bauten und Anlagen nur dann ausnahmsweise ausserhalb der Bauzone bewilligt werden können, wenn sie standort-gebunden sind. Für Asylunterkünfte, die üblicherweise in eine Wohnzone gehören, dürfte eine Standortgebundenheit ausserhalb der Bauzone kaum je vorliegen. Auch die Schaffung von besonderen Nutzungszonen für Asylunterkünfte ausserhalb des Baugebiets wäre mit den strengen Anforderungen des Raumplanungsrechts des Bundes nicht zu vereinbaren. Mit den Kompetenzen der Kantone im Bereich des Asylrechts ist keine Berechtigung verbunden, Asylzentren in Abweichung vom Raumplanungsrecht zu erstellen.
Ziffer 4b der Initiative wurde dagegen zu Unrecht für ungültig erklärt. Der Kantonsrat hatte diesbezüglich die Ansicht vertreten, dass gemäss der Bestimmung der gesamte Aufenthalt eines Asylsuchenden in allen Gemeinden des Kantons zusammen nicht mehr als ein Jahr dauern dürfe. Die Initianten würden damit bezwecken, das Verfahren zu beschleunigen. Für das Asylverfahren sei jedoch einzig der Bund zuständig.
Anwesenheit auf ein Jahr beschränkt
Nach Auffassung des Bundesgerichts kann jedoch der Initiativtext auch so verstanden werden, dass die Anwesenheit von Asylsuchenden in der selben Gemeinde auf maximal ein Jahr beschränkt werden soll. In dieser einschränkenden Weise lässt sich das Volksbegehren - das bei einer Annahme noch zu konkretisieren und umzusetzen sein wird - bundesrechtskonform auslegen und muss dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden.
Kantonale Asyl-Initiative: Beschwerde der Luzerner SVP teilweise gutgeheissen
Der Luzerner Kantonsrat hat zu Recht die Bestimmung in der Volksinitiative "Für eine bürgernahe Asylpolitik" für ungültig erklärt, mit welcher der Kanton zum Bau von Asylunterkünften ausserhalb von Bauzonen verhalten werden sollte. Entgegen dem Entscheid des Kantonsrats wird das Volk aber...