Keine Nachzählung zu RTVG-Abstimmung

(Bildquelle: infoticker)

Das Ergebnis der eidgenössischen Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 über dieÄnderung des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) wird nicht nachgezählt. DasBundesgericht weist die Beschwerden von vier Personen ab.

Die Stimmberechtigten der Schweiz hatten in der Volksabstimmung vom 14. Juni 2015 mehrere Änderungen des RTVG angenommen. Gemäss dem vorläufigen amtlichen Endergebnis erfolgte dies bei 1'128'369 Ja-Stimmen und 1'124'673 Nein-Stimmen mit einem Unterschied von 3696 Stimmen. In ihren Beschwerden an das Bundesgericht beantragten vier Personen im Wesentlichen die Anordnung einer schweizweiten, beziehungsweise auf den Kanton Zürich beschränkten Nachzählung.

Das Bundesgericht weist die Beschwerden in seiner öffentlichen Sitzung vom Mittwoch ab, soweit es darauf eintritt. Zwar hat das Bundesgericht in einem Urteil von 2009 ausgeführt, dass bei eidgenössischen Abstimmungen ein Anspruch auf Nachzählung sehr knapper Resultate auch dann besteht, wenn keine Anhaltspunkte auf eine nicht korrekte Auszählung vorliegen (BGE 136 II 132). Diesen Anspruch leitete das Bundesgericht aus einer zeitgemässen Auslegung von Artikel 77 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR) ab. Im übrigen führte das Bundesgericht aus, dass es Sache des Gesetzgebers sei, darüber zu entscheiden, ob und wie die Frage der Nachzählung gesetzlich geregelt werden solle.

Neue Auslegung des Artikel 77 BPR

An der 2009 erfolgten Auslegung von Artikel 77 BPR kann nicht festgehalten werden. Eine besondere Bedeutung kommt diesbezüglich dem Willen des Gesetzgebers bei der mittlerweile erfolgten Teilrevision des BPR zu, die im kommenden November in Kraft treten wird. Im Rahmen dieser Teilrevision haben die eidgenössischen Räte beschlossen, dass auch ein sehr knappes Abstimmungsergebnis nur dann eine Nachzählung erfordert, wenn Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht werden. Die fragliche Bestimmung ist zwar noch nicht anwendbar. Es ist aber zu berücksichtigen, dass damit eine Rückkehr zur früheren Praxis im Umgang mit Nachzählungen bezweckt ist, die keinen unbedingten Anspruch auf Nachzählung bei einem knappen Ausgang kannte.

Der aktuelle Artikel 77 BPR ist deshalb nunmehr so auszulegen, dass ein Anspruch auf Nachzählung äusserst knapper Resultate bei eidgenössischen Abstimmungen nur dann besteht, wenn zusätzlich konkrete Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist. Bei der RTVG-Abstimmung bestehen weder schweizweit noch im Kanton Zürich konkrete Anzeichen auf Unregelmässigkeiten, die nach Art oder Umfang geeignet wären, das Resultat zu beeinflussen. Die von den Beschwerdeführern genannten Ungereimtheiten sind marginal, kommen in ähnlicher Art und Weise bei jeder eidgenössischen Abstimmung vor und wurden rechtzeitig korrigiert.