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Kind ins Ausland verbracht: Schuldspruch wegen Entführung möglich

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Ein sorgeberechtigter Elternteil kann wegen Entführung verurteilt werden, wenn er sein Kind eigenmächtig und klarerweise gegen dessen Interessen an einen fremden Aufenthaltsort im Ausland verbringt. Das Obergericht des Kantons Zürich muss den Fall eines Vaters erneut prüfen, der seine Söhne ohne...

Ein sorgeberechtigter Elternteil kann wegen Entführung verurteilt werden, wenn er sein Kind eigenmächtig und klarerweise gegen dessen Interessen an einen fremden Aufenthaltsort im Ausland verbringt. Das Obergericht des Kantons Zürich muss den Fall eines Vaters erneut prüfen, der seine Söhne ohne Wissen der Mutter dauerhaft zu Verwandten an einen unbekannten Ort in Nigeria gebracht hat.

Der getrennt von seiner früheren Partnerin lebende Mann hatte 2011 die beiden gemeinsamen Kinder im Alter von dreieinhalb und fünf Jahren zu Verwandten nach Nigeria gebracht. Zu diesem Zeitpunkt hatte er mit der Mutter der Kinder die gemeinsame elterliche Sorge. Bei seiner alleinigen Rückkehr in die Schweiz wurde der Mann verhaftet. Das Zürcher Obergericht verurteilte ihn 2014 wegen mehrfachen Entziehens von Minderjährigen und mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren.

Beschwerde des Mannes teilweise gutgeheissen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des Mannes teilweise gut und weist die Sache zu neuem Entscheid ans Obergericht zurück. Das Bundesgericht bestätigt zunächst die Verurteilung des Betroffenen wegen mehrfachen Entziehens von Minder - jährigen (Artikel 220 Strafgesetzbuch). Aufgehoben hat es den Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung. Dieser Tatbestand ist nicht erfüllt, weil die körperliche Fortbewegungsfreiheit der Kinder durch das Vorgehen des Vaters nicht aufgehoben wurde.

Dagegen kommt in solchen Fällen eine Verurteilung wegen Entführung in Betracht (Artikel 183 Ziffer 2 Strafgesetzbuch). Zwar hat jeder sorgeberechtigte Elternteil grundsätzlich das Recht, über den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Es sind aber Konstellationen denkbar, wo die Verbringung der Kinder an einen anderen Aufenthaltsort derart massiv in ihre Interessen eingreift, dass eine Entführung vorliegt. In diesen Ausnahmefällen, bei denen die konkreten Umstände eindeutig ausserhalb des Kindswohls liegen, lässt sich die Ortsveränderung nicht mehr mit dem Aufenthalts - bestimmungsrecht vereinbaren.

Dauerhaft verschleppt

Im zu beurteilenden Fall liegt eine solche Situation vor. Die Kinder wurden vom Vater dauerhaft an einen unbekannten Ort in Nigeria zu ihnen fremden Personen verbracht. Sie leben fernab von der Mutter, konnten sich von ihr weder verabschieden, noch haben sie Kontakt zu ihr. Dieser abrupte und langandauernde Verlust der Mutter und das Herausreissen aus der vertrauten Umgebung kommt einer Entwurzelung der Kinder gleich. Das widerspricht ihren Interessen und ihrem Wohl in krasser Weise.

Das Ober - gericht muss noch prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen Entführung erfüllt sind.

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