Alle Spitäler, Alters- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung müssen bis zum 5. Juni 2020 über ein angepasstes Schutzkonzept verfügen, das die Regeln für Besuche festlegt. Das Schutzkonzept muss den Vorgaben des Bundes genügen. Die meisten Institutionen verfügen bereits über ein genügendes Schutzkonzept und können nun ab sofort wieder eingeschränkte Besuche in ihren Räumlichkeiten und auf ihrem Areal selbständig regeln. Damit wird ein Besuch in den Zimmern von Bewohnerinnen und Bewohnern der Institutionen oder ein Treffen in Cafeterias von Institutionen wieder möglich, sofern die betrieblichen Verhältnisse dies erlauben. Bislang waren Besuche nur in gesonderten Zonen zulässig.
Die Schutzkonzepte der Institutionen umfassen u.a. Anweisungen zur Einhaltung der Distanz- und Hygieneregeln oder zum Tragen von Hygienemasken. Ebenso beinhalten die Schutzkonzepte Vorgaben zur Anzahl Besuchender, zur Voranmeldung und Dauer von Besuchen, zur Angabe von Kontaktdaten usw.
Diejenigen Institutionen, die ihr Schutzkonzept noch nicht angepasst haben, müssen dies bis zum 5. Juni 2020 tun. Besuche in Institutionen ohne angepasstes Schutzkonzept sind wie bis anhin unter Einhaltung der Vorgaben nur in gesonderten und geschützten Besuchszonen möglich.