Neue Regeln sorgen für mehr Sicherheit bei Risikoaktivitäten

(Bildquelle: Tambako The Jaguar (CC BY-ND 2.0))

Höhere Anforderungen an die Professionalität der Anbieter und mehr Sicherheit für die Teilnehmenden: Das sind die Kernziele, die der Bundesrat mit der revidierten Verordnung zu Risikoaktivitäten verfolgt und die auch in der Vernehmlassung unterstützt wurden. In seiner Sitzung vom 30. Januar 2019 hat der Bundesrat die neuen Regeln auf den 1. Mai 2019 in Kraft gesetzt.

Die Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (Risikoaktivitätenverordnung) ist 2014 zusammen mit dem zugrundeliegenden Gesetz in Kraft getreten. Sie schreibt unter anderem vor, welche Anbieter von Aktivitäten wie zum Beispiel Touren im alpinen Bereich, River-Rafting oder Bungee-Jumping eine Bewilligung einholen und welche Voraussetzungen sie dafür erfüllen müssen. Der Bereich der Outdooraktivitäten entwickelt sich allerdings stetig. Laufend werden neue Aktivitäten geschaffen, was dazu führt, dass bestehende Bewilligungskategorien und Tätigkeitsfelder anzupassen sind. Zudem steigt die Zahl der gewerbsmässigen Anbieter an.

Um die Sicherheit der Kundinnen und Kunden weiterhin zu garantieren, hat der Bundesrat die Verordnung den aktuellen Gegebenheiten angepasst und die neuen Regeln auf den 1. Mai 2019 in Kraft gesetzt. Die wichtigsten Punkte:

  • Neu definiert wird der Begriff der Gewerbsmässigkeit. Die bisherige Grenze von 2300 Franken pro Jahr wird aufgehoben. Jeder Anbieter gilt ab dem ersten Franken Umsatz als gewerbsmässig und muss entsprechend eine kantonale Bewilligung einholen. Damit schafft der Bundesrat den Teilnehmerinnen und Teilnehmer die Gewissheit, dass jede gewerbsmässige Risikoaktivität bewilligt ist und den entsprechenden Standards unterliegt. Der Bundesrat nimmt damit zudem eine Forderung von Kantonen und Branchenorganisationen auf.

  • Im Weiteren erhöht der Bundesrat die Anforderungen an die Professionalität und führt ISO-Normen bei der Zertifizierung der Sicherheitsvorkehrungen in den Betrieben ein. 2014 existierte noch kein Normensystem für den Bereich Risikoaktivitäten; das hat sich in der Zwischenzeit geändert. Die revidierte Verordnung legt die Mindestanforderungen an die Zertifizierung fest und stellt damit ein ausreichendes Schutzniveau sicher.

  • Neben den Massnahmen zugunsten erhöhter Sicherheit und Professionalität schafft der Bundesrat Möglichkeiten für Kletterlehrer und Wanderleiterinnen, mit Zusatzausbildungen ihr Tätigkeitsfeld zu erweitern. Damit entspricht der Bundesrat einem Anliegen der Branche.

Vernehmlassung mehrheitlich positiv

Die Vernehmlassung, deren Ergebnisse der Bundesrat zur Kenntnis genommen hat, ergab insgesamt ein positives Bild. Insbesondere die gewichtigen Massnahmen wie die neue Definition der Gewerbsmässigkeit oder die Zertifizierungsnormen wurden explizit begrüsst. Darüber hinaus zielten die Rückmeldungen der Teilnehmenden auf ausgewählte Sachbereiche ab, von denen sie besonders betroffen sind. Aufgrund solcher Eingaben verzichtet der Bundesrat auf einzelne neue Massnahmen, zum Beispiel die Einführung der Bewilligungspflicht für Schneeschuhtouren ab WT2 (zweitleichteste Kategorie).

Vorgaben an Branchen haben sich etabliert

Das Risikoaktivätengesetz, das mit der vorliegenden Verordnung konkretisiert wird, hat sich inzwischen etabliert und wird von der Outdoor-Branche geschätzt. Dies zeigte sich 2016, als der Bundesrat das Gesetz im Stabilisierungsprogramm 2017-2019 aufheben wollte. In der damaligen Vernehmlassung wurde diese Aufhebung von den betroffenen Verbänden und auch von den Kantonen und politischen Parteien abgelehnt. Dies unter anderem, weil die homogenen Qualitätsstandards, die das Gesetz vorschreibt, als wichtig für die Sicherheit der Kundinnen und Kunden erachtet werden. Deshalb hat der Bundesrat dem Parlament im Nachhinein beantragt, von der Aufhebung abzusehen.