Wenn Sie etwas finden, müssen Sie gemäss Gesetz den Gegenstand an der dafür vorgesehenen Stelle, z.B. beim Fundbüro abgeben:
Wenn Sie auf öffentlichem Grund (auf der Strasse) etwas finden, müssen Sie sich an einen Polizeiposten oder das Fundbüro der Gemeinde wenden. Alles, was Sie im Bahnhof, im Zug oder in einem anderen öffentlichen Verkehrsmitteln finden, müssen Sie an der zuständigen Stelle des Betreibers abgegeben.
Wenn Sie in einem bewohnten Haus oder einem öffentlichen Gebäude (Kino, Theater, Turnhalle, Schwimmbad usw.) etwas finden, müssen Sie die Sache der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer, der Abwartin bzw. dem Abwart oder der Aufsichtsperson abgeben.
Das Online-Fundbüro easyfind.ch ist ein gesamtschweizerischer Dienst des nationalen Fundservice Schweiz. Wenn Sie einen Gegenstand mit einem so genannten easyfind-Code-Aufkleber finden, können Sie der Besitzerin oder dem Besitzer auf der Internetseite kostenlos eine Nachricht hinterlassen.
Haustier gefunden
Wenn Sie ein Haustier finden, müssen Sie es der kantonalen Findeltiermeldestelle melden (siehe unter "Haustier - vermisst oder gefunden").
Anspruch auf Finderlohn
Wenn Sie auf öffentlichem Grund etwas gefunden haben und Ihren Pflichten als Finderin bzw. Finder nachgekommen sind, haben Sie gemäss Gesetz Anspruch auf einen "angemessenen" Finderlohn; als Richtwert gilt 10 Prozent des Werts des Fundgegenstands. Das gilt allerdings nicht für Diebesgut und so genannte Anstaltsfunde (Gegenstände, die in öffentlichen Gebäuden oder Verkehrsmitteln gefunden werden).
Fundgegenstand behalten
Wenn Sie eine Sache finden, können Sie sie nach einer Frist von fünf Jahren behalten – allerdings nur, wenn Sie den gesetzlichen Verpflichtungen nachgekommen sind.