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Steuerstreit USA: Ex-Bankangestellte erhalten Aktenkopien

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Eine Schweizer Bank muss zwei ehemaligen Angestellten Kopien der Dokumente aushändigen, die sie 2012 zu deren Person an amerikanische Justizbehörden übermittelt hat. Das Bundesgericht weist die Beschwerden der Bank gegen die Urteile des Genfer Kantonsgerichts ab.Einblick in die Unterlagen gewährt...

Eine Schweizer Bank muss zwei ehemaligen Angestellten Kopien der Dokumente aushändigen, die sie 2012 zu deren Person an amerikanische Justizbehörden übermittelt hat. Das Bundesgericht weist die Beschwerden der Bank gegen die Urteile des Genfer Kantonsgerichts ab.

Einblick in die Unterlagen gewährt

Im Rahmen des Steuerstreits mit den USA hatte die Bank 2012 - gleich wie weitere Schweizer Geldinstitute - den amerikanischen Justizbehörden die Namen und weitere Angaben zu aktuellen oder früheren Mitarbeitern übermittelt, die Bankkunden aus Amerika betreut hatten. Zwei ehemalige Bankmitarbeiter ersuchten ihre frühere Arbeitgeberin in der Folge darum, ihnen Kopien der Dokumente auszuhändigen, die sie zu ihrer Person an die USA übermittelt hatte.

Die Bank gewährte ihnen Einblick in die Unterlagen am Firmensitz, verweigerte aber die Herausgabe von Kopien der fraglichen Papiere. Das erstinstanzliche Gericht des Kantons Genf verpflichtete die Bank 2013 auf Begehren der beiden ehemaligen Angestellten zur Aushändigung der verlangten Kopien. Das Genfer Kantonsgericht bestätigte den Entscheid im Mai 2014.

Beschwerde abgewiesen

Das Bundesgericht weist die Beschwerden der Bank ab. Sie kann die Herausgabe nicht unter Berufung auf die Strafbestimmungen zur Verletzung des Bankgeheimnisses verweigern, zumal in den fraglichen Dokumenten alle Angaben zu Bankkunden geschwärzt sind. Die ehemaligen Angestellten haben gemäss Datenschutzgesetz grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe von Kopien der sie betreffenden Informationen.

Die Betroffenen bezwecken damit einerseits, allenfalls gegen ihre frühere Arbeitgeberin vorgehen zu können und andererseits, für ein mögliches Vorgehen des amerikanischen Justizdepartements gewappnet zu sein. Ein missbräuchliches Verhalten kann ihnen damit nicht vorgeworfen werden. Weiter kann sich die Bank für ihre Weigerung nicht auf ein überwiegendes Interesse im Sinne des Datenschutzgesetzes berufen.

Da die früheren Angestellten weiterhin an das Bank- und an das Berufsgeheimnis gebunden sind, ist insbesondere die Befürchtung der Bank zu relativieren, dass sensible Daten an die Öffentlichkeit gelangen könnten. Schliesslich kann die Bank auch keine besonderen Umstände geltend machen, die sie ausnahmsweise von der Pflicht zur Herausgabe der Kopien befreien würde.

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