Basis dieser Abklärungen bildeten der Bericht der Finanzkontrolle vom 9. Juli 2014 sowie die von der Finanzkontrolle erhobenen Unterlagen. Die Abklärungen gegen alle amtierenden Regierungsräte ergaben, dass eindeutig keine strafrechtlichen Verdachtsmomente vorliegen. Demzufolge hat die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme gemäss Art. 310 StPO verfügt.Im Falle des ehemaligen Regierungsrat Dr. Carlo Conti hat die Abteilung Wirtschaftsdelikte den Fall wie folgt abgeschlossen:
Einstellung nach Art. 319 StPO
Im Zusammenhang mit den von alt-Regierungsrat Dr. Conti nicht deklarierten Nebeneinkünften der Jahre 2004 bis 2008 sowie mit den Entschädigungen der Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK) haben die Abklärungen der Staatsanwaltschaft ergeben, dass der Tatbestand des Betrugs durch die nicht erfolgten Deklarationen von Dr. Conti bzw. durch die Aufführung der Nettobeträge anstelle der Bruttobeträge in den Jahren 2004 bis 2008 sowie der Entschädigungen der GDK nicht erfüllt ist. Es erfolgt daher eine Einstellung gemäss Art. 319 StPO.
Einstellung nach Art. 53 StGB (Wiedergutmachung)
Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft betreffend Betrug im Zusammenhang mit einigen Nebeneinkünften der Jahre 2009 bis 2012 haben ergeben, dass Dr. Conti die Fragebogen zu den Nebeneinkünften teilweise unvollständig ausfüllte. Diese Angaben und die entsprechenden Lohnbelege gab er nicht dem Zentralen Personaldienst ein, wodurch dem Kanton Basel-Stadt einen Schaden von 18'000 Franken entstand.
Den aus seinen Handlungen entstandenen Gesamtschaden hat Dr. Conti in der Zwischenzeit vollumfänglich gedeckt und somit alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um dem geschädigten Gemeinwesen das bewirkte Unrecht auszugleichen.
Von einer Strafverfolgung kann gemäss Art. 53. StGB abgesehen werden, wenn u.a. eine Wiedergutmachung geleistet wurde. Da dies im vorliegenden Fall gegeben ist, erfolgt deshalb eine entsprechende Einstellungsverfügung.