Tierschäden in Mietwohnung - wer haftet?

(Bildquelle: infoticker)

Ende September ist es wieder soweit! Dutzende Menschen verlassen ihre Wohnung und ziehen in ein neues Zuhause. In vielen Fällen sitzen aber nicht nur die Bewohner auf gepackten Kisten, sondern auch ihre vierbeinigen Mitbewohner müssen ihr gewohntes Heim verlassen. Was aber wenn sich die Katze oder...

Ende September ist es wieder soweit! Dutzende Menschen verlassen ihre Wohnung und ziehen in ein neues Zuhause. In vielen Fällen sitzen aber nicht nur die Bewohner auf gepackten Kisten, sondern auch ihre vierbeinigen Mitbewohner müssen ihr gewohntes Heim verlassen. Was aber wenn sich die Katze oder der Hund mit tiefen Furchen im Parkett oder Kratzspuren an der Wand in der Wohnung verewigt haben?

Rund 30 Prozent der Schweizer Haushalte haben mindestens ein Haustier, wobei Katzen und Hunde die grosse Mehrheit bilden. Nicht selten hinterlassen die Vierbeiner Wetzspuren an den Zimmertüren oder Kratzer im Parkett. Endet das Mietverhältnis und wird die Wohnung zurückgegeben, stellt sich die Frage nach der Haftung des Mieters. Der Mieter muss dem Vermieter die Wohnung in ordnungsgemässem Zustand zurückgeben. Er haftet dem Eigentümer für Mängel, die auf vertragswidriges oder pflichtwidriges Verhalten des Mieters, der Mitbewohner, Gäste und Untermieter zurückzuführen sind. Darunter fallen auch Mängel, die aufgrund übermässiger Abnutzung der Wohnung entstanden sind.

Weisen die Wände und / oder das Parkett tiefe Kratzspuren auf, so ist von einer übermässige Abnutzung auszugehen und der Mieter muss für die Behebung des Mangels aufkommen. Dabei muss unterschieden werden, ob der Schaden repariert werden kann oder ob eine Ersatzanschaffung notwendig wird. Stehen die Reparaturkosten in einem angemessen Verhältnis zum Wert der Sache, so muss der Mieter grundsätzlich für die vollen Reparaturkosten aufkommen. Muss eine Sache ersetzt werden, so haftet der Mieter nicht für deren Neuwert, sondern lediglich für den von Alter und normaler Lebensdauer abhängigen Zustandswert.

Beispiel:
Die Lebensdauer eines Wandanstrichs beträgt gemäss paritätischer Lebensdauertabelle acht Jahre. Geht man davon aus, dass das Mietverhältnis 4 Jahre gedauert hat, so muss der Mieter 50 Prozent der Kosten für den neuen Anstrich übernehmen. Der Rest geht zu Lasten des Vermieters.

Springt eine Versicherung ein?

Schäden am Mietobjekt, die von Haustieren verursacht wurden, werden in der Regel durch die Privathaftpflichtversicherungen gedeckt. Es ist aber zu beachten, dass bei Haustierschäden unter Umständen ein erhöhter Selbstbehalt zur Anwendung gelangt. Massgebend sind immer die allgemeinen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Police.

Nützliches Hilfsmittel  zum Thema:
Paritätische Lebensdauertabelle (CHF 6.50 Fr. für Mitglieder, CHF 8.50 für Nicht-Mitglieder).
Zu beziehen via Mitgliedersekretariat des HEV Schweiz 044 254 90 20; info@hev-schweiz.ch.