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Verhütungspille "Yasmin": Bundesgericht gibt Bayer recht

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Die Bayer (Schweiz) AG haftet als Herstellerin der Schwangerschaftsverhütungspille "Yasmin" nicht für die schwere Gesundheitsschädigung einer jungen Frau, die 2008 nach einer Lungenembolie invalid geworden ist. Dem Pharmaunternehmen kann in Bezug auf eine Produktehaftpflicht nicht...

Die Bayer (Schweiz) AG haftet als Herstellerin der Schwangerschaftsverhütungspille "Yasmin" nicht für die schwere Gesundheitsschädigung einer jungen Frau, die 2008 nach einer Lungenembolie invalid geworden ist. Dem Pharmaunternehmen kann in Bezug auf eine Produktehaftpflicht nicht vorgeworfen werden, in der Patienteninformation mangelhaft über die Risiken von "Yasmin" informiert zu haben. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid des Zürcher Obergerichts.

Schwere Hirnschädigung erlitten

Die damals 16-Jährige erhielt im Januar 2008 von ihrem Gynäkologen die ver - schreibungspflichtige Schwangerschaftsverhütungspille "Yasmin" des Pharmaunternehmens Bayer (Schweiz). Im März 2008 erlitt sie eine Lungenembolie und als Folge des Sauerstoffmangels eine schwere Hirnschädigung. Heute ist die junge Frau schwer invalid. Vertreten von ihrer Mutter klagte sie 2009 gegen Bayer und forderte auf der Grundlage des Gesetzes über die Produktehaftpflicht Schadenersatz und Genugtuung. Das Obergericht des Kantons Zürich verneinte im vergangenen Mai eine Haftung von Bayer und bestätigte damit den Entscheid des Bezirksgerichts Zürich.

In ihren Beschwerden ans Bundesgericht machten die Betroffene und ihre Krankenkasse im Wesentlichen geltend, dass die Patienteninformation zu "Yasmin" mangelhaft gewesen sei. Anders als in der Fachinformation für Ärzte werde in der Patienten - information nicht dargelegt, dass bei "Yasmin" im Vergleich zu bisher bekannten Pillen von einem allenfalls doppelt so hohen Risiko für Embolien auszugehen sei.

Beschwerde abgewiesen

Das Bundesgericht weist die Beschwerden ab. Gemäss dem Gesetz über die Produktehaftpflicht ist ein Produkt dann fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände erwarten kann. Ein Fehler in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn das Produkt nicht mit einer geeigneten Information zu den Risiken für den Konsumenten versehen wird. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten ist davon auszugehen, dass dem Patienten selber in der Regel das nötige Fachwissen fehlt, um die Gefahren richtig einschätzen zu können.

Das Wissen des Arztes ist deshalb miteinzubeziehen. Dieser hat die Chancen und Risiken der verschiedenen auf dem Markt erhältlichen Produkte im Hinblick auf die konkrete Anwendung abzuwägen und mit dem Patienten zu diskutieren. Es ist aus diesem Grund nicht zu beanstanden, dass auf das allenfalls höhere Risiko einer Embolie im Vergleich zu früheren Produkten nur in der Fachinformation für Ärzte hingewiesen wurde, nicht aber in der Patienten - information zu "Yasmin".

Dies gilt umso mehr, als die Verordnung über die Anforderungen an die Zulassung von Arzneimitteln keine Pflicht enthält, solche Risiko- Vergleiche in die Patienteninformation aufzunehmen. Fest steht zudem, dass auf die grundsätzliche Möglichkeit von Gerinnselbildung und die damit verbundene Gefahr von schwersten Gesundheitsschädigungen in der Patienteninformation selber hingewiesen wurde.

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