Die beiden dänischen Banken hatten bei der ESTV um Rückerstattung von Verrechnungssteuern ersucht, die auf Dividendenzahlungen schweizerischer Gesell - schaften in den Jahren 2006, 2007 und 2008 erhoben wurden. Die ESTV wies die Rückerstattungsanträge (Bank X insgesamt 53,5 Mio. Franken; Bank Y insgesamt 26,4 Mio. Franken) 2010 ab. Jeweils gleichentags forderte die ESTV von den betroffenen Banken Verrechnungssteuern zurück, die ihnen auf Antrag in den Jahren 2006 bis 2007 bereits zurückerstattet worden waren (von der Bank X 37,8 Mio. Franken; von der Bank Y 34,6 Mio. Franken).
Die Verweigerung der Rückerstattung und ihre eigene Rückforderung begründete die ESTV damit, dass die Banken nicht die effektiv Nutzungsberechtigten gewesen seien und deshalb keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich Dänemark hätten. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Rechtsmittel der zwei Banken im Frühjahr 2012 gut.
Beschwerde gutgeheissen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden der ESTV an seiner Sitzung vom Dienstag im Wesentlichen gut und hebt die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf. Die ESTV hat die Rückerstattung der Verrechnungssteuern gegenüber den zwei Banken zu Recht verweigert. Für die Geltendmachung der Vorteile aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark ist vorausgesetzt, dass der im Vertragsstaat ansässige Dividendenempfänger auch der effektive Nutzungsberechtigte ist. Eine effektive Nut - zungsberechtigung ist zu verneinen, wenn dem Dividendenempfänger der ausgeschüttete Ertrag nicht verbleibt, weil er rechtlich oder wirtschaftlich zu dessen Weiter - leitung gezwungen ist. Die Bank X hat sich über sog. SWAP-Vereinbarungen verpflichtet, den Gegenparteien insbesondere einen mit der Dividende übereinstimmenden Betrag weiterzuleiten. Bezüglich der Bank Y ergibt sich, dass im Rahmen von kombinierten Aktien-/Future-Transaktionen sog. Kreisgeschäfte abgeschlossen wurden, welche die Bank überdies nicht selber finanziert hat.
Insbesondere hielt die Bank die von ihr gekauften Aktien nur sehr kurzfristig, um sie dann wieder an den ursprünglichen Verkäufer zurückzuveräussern. Als Ergebnis dieses Transaktionen-Gesamtkonstrukts wurde der grösste Teil der vereinnahmten Dividenden ausserhalb von Dänemark oder der Schweiz weitergeleitet. Was die Rückforderung der ESTV von bereits erstatteten Verrechnungssteuern betrifft, ist ein abschliessender Entscheid nicht möglich; die Sache wird diesbezüglich für zusätzliche Abklärungen an die ESTV zurückgewiesen.
Verrechnungssteuern: Keine Rückerstattung an dänische Banken
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat zwei dänischen Banken zu Rechtdie Rückerstattung von Verrechnungssteuern verweigert, die auf Dividenden vonkurzfristig gehaltenen Schweizer Aktien erhoben wurden. Weil die beiden Bankennicht effektiv nutzungsberechtigt waren, können sie nicht vom...