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WEKO - Kartellrecht gilt auch während Corona-Krise

Symbolbild
Symbolbild (Bildquelle: pixabay)

Die Wettbewerbskommission (WEKO) wacht auch während der Corona-Krise über die Einhaltung des Kartellrechts. Sie bleibt aktiv und verhindert Kartellrechtsverstösse.

Die WEKO toleriert nicht, dass Unternehmen die Corona-Krise für Wettbewerbsbeschränkungen ausnutzen. Entsprechende Herausforderungen bilden grundsätzlich keinen Anlass oder eine Rechtfertigung für Kartellrechtsverstösse. Insbesondere darf die gesamtwirtschaftliche Situation nicht dazu missbraucht werden, Kartelle zu bilden und Preise zu vereinbaren. Das Sekretariat der WEKO greift, wenn nötig zum Schutz des Wettbewerbs ein.

Den Wettbewerbsbehörden ist bewusst, dass besondere Zeiten besondere Massnahmen erfordern. Ordnen die Regierung und Behörden Massnahmen zur Bekämpfung der Corona Krise an, die den Wettbewerb einschränken, ist das Kartellrecht nicht anwendbar. Private Unternehmen haben trotzdem das Kartellrecht zu beachten, selbst wenn die Krise zu einem gesteigerten Kooperationsbedarf führen kann. Die WEKO steht für Auskünfte zur Verfügung. Sie sucht das Gespräch mit Verbänden, Unternehmen und anderen Behörden zur kartellrechtskonformen Ausgestaltung von Massnahmen zur Bekämpfung der Corona-Krise.

Die WEKO erhält wie andere Behörden diverse Anfragen wegen Wucherpreisen, etwa für Masken oder Desinfektionsmittel. Kartellrechtliche Kontrollmöglichkeiten bestehen hier nur, wenn illegale Preisabsprachen getroffen wurden oder eine marktbeherrschende Stellung missbraucht wird. Die WEKO koordiniert sich mit anderen Behörden.