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Wer steht in der Pflicht, wenn Frau Holle wieder zuschlägt?

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Wenn Frau Holle die Schweiz über Nacht in eine weisse Decke hüllt, stellen sich viele Jahr für Jahr wieder die gleichen Fragen: Wer ist für dir Räumung verantwortlich und wie oft muss geräumt werden? Reicht das Streuen von Splitt und Salz oder muss das Trottoir schwarzgeräumt werden? Auch wenn der...

Wenn Frau Holle die Schweiz über Nacht in eine weisse Decke hüllt, stellen sich viele Jahr für Jahr wieder die gleichen Fragen: Wer ist für dir Räumung verantwortlich und wie oft muss geräumt werden? Reicht das Streuen von Splitt und Salz oder muss das Trottoir schwarzgeräumt werden?

Auch wenn der Winter sich hier und dort etwas zurückhaltend zeigt, hier ein paar Überlegungen und wichtige Tipps rund um die Schneeräumungspflicht.

Wer ist für die Räumung verantwortlich?

Die Schneeräumung auf öffentlichen Strassen obliegt grundsätzlich dem zuständigen Gemeinwesen. Vor dem Haus und der Zufahrt sowie auf privaten Strassen und Gehwegen ist der Winterdienst jedoch Sache des Eigentümers. Kommt jemand infolge mangelhafter Schneeräumung (Unterhalt) vor der Liegenschaft zu Schaden (z.B. durch Ausrutschen auf dem vereisten Trottoir), kann der Hauseigentümer dafür haftbar gemacht werden. Ein Verschulden des Eigentümers wird für die Haftung nicht vorausgesetzt.

Bei Mietliegenschaften ist der Winterdienst Aufgabe des Vermieters. Die Schnee- und Eisräumung gehört zu der vermieterlichen Pflicht, die Mietsache in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu erhalten. Darunter fallen sowohl der Zugang zur Liegenschaft als auch allfällige Besucherparkplätze. Bei vermieteten Aussenparkplätzen ist hingegen der Mieter rechtlich verpflichtet, seine Parkfläche von Schnee und Eis zu befreien.

Die Räumung des Autoabstellplatzes gehört zum sogenannten kleinen Unterhalt. Ein Spezialfall bildet das vermietete Einfamilienhaus - hier trifft den Winterdienst auch ohne spezielle mietvertraglichen Abmachungen immer den Mieter.

In welchem Mass muss geräumt werden?

Der Eigentümer muss seine Liegenschaft so unterhalten, dass bei deren bestimmungsgemässen Gebrauch keine Gefahr besteht. Das Ausmass und der Umfang der Räumungspflicht richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten und dem Prinzip der Zumutbarkeit.

Der Winterdienst muss dem Hauseigentümer aber technisch möglich und mit einem zumutbaren finanziellen und zeitlichen Aufwand zu erledigen sein. Deshalb besteht die Pflicht zum Schneeschaufeln und Salzen der Gehwege grundsätzlich in der Zeit, wenn am meisten Fussgänger unterwegs sind (7.00 bis 21.00 Uhr).

Es kann nicht verlangt werden, dass jedem Risiko vorgebeugt und der Winterdienst z. B. bei starkem Schneefall rund um die Uhr sichergestellt wird. Wichtig in diesem Zusammenhang zu erwähnen ist, dass erwartet werden darf, dass sich Fussgänger den jeweiligen Wetterbedingungen anpassen und ein Mindestmass an Sorgfalt walten lassen.

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