Die Regionalpolizei Zofingen ist mit der Disziplin der Verkehrsteilnehmer in den Fussgängerzonen und in den verkehrsberuhigten Zonen nicht zufrieden. Stichproben haben ergeben, dass diese Zonen trotz allgemeinem Fahrverbot oft und ohne Spezialbewilligung befahren werden. Sie wird deshalb in den...
Die Regionalpolizei Zofingen ist mit der Disziplin der Verkehrsteilnehmer in den Fussgängerzonen und in den verkehrsberuhigten Zonen nicht zufrieden. Stichproben haben ergeben, dass diese Zonen trotz allgemeinem Fahrverbot oft und ohne Spezialbewilligung befahren werden. Sie wird deshalb in den nächsten Wochen vermehrt dem dortigen Verkehr ein stärkeres Augenmerk schenken, gezielte Kontrollen vornehmen und das fehlbare Verhalten ahnden. Das Missachten der Fussgängerzone wird mit einer Busse von 100 Franken geahndet, wie die Regionalpolizei mitteilt.
In Fussgängerzonen haben Fussgänger Vorrang und Vortritt. Anderen Verkehrsteilnehmern ist die Zufahrt im Allgemeinen untersagt. Durch entsprechende Beschilderung kann deren Zufahrt allerdings (zeitweilig) zugelassen werden. Sie müssen dabei ihre Geschwindigkeit und das Fahrverhalten an den Fussgängerverkehr anpassen. Ausnahmen gelten in den meisten Fällen für Einsatz-, Entsorgungs- und Reinigungsfahrzeuge, teilweise auch für Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs. Zudem ist das angepasste Fahrradfahren in Teilen der Zofinger Altstadt gestattet und entsprechend signalisiert.
Güterumschlag nur zu bestimmten Zeiten
In den Fussgängerzonen ist die Zu- und Wegfahrt für den Güterumschlag an bestimmten Zeiten erlaubt: Von Montag bis Freitag von 6 bis 12 Uhr und am Samstag von 6 bis 10 Uhr. Ebenfalls gestattet ist das Befahren mit speziellen Zufahrts- und Tagesbewilligungen sowie für Taxis auf Bestellung hin. Eine Durchfahrt ohne Auf- oder Abladen von Taxipassagieren ist aber nicht gestattet. Alle Fahrzeuge dürfen höchstens im Schritttempo fahren und müssen aufeinander gegenseitig Rücksicht nehmen.
Die Zufahrt in die verkehrsberuhigte Zone der Altstadt ist ohne spezielle Bewilligung erlaubt für Güterumschlag während der signalisierten Zeit, für Handwerker für die Behebung von Notfall- Reparaturen sowie für die Notfalldienste im Einsatz (Ärzte, Feuerwehr, Polizei, Sanität).
In Fussgängerzonen haben Fussgänger Vorrang und Vortritt. Anderen Verkehrsteilnehmern ist die Zufahrt im Allgemeinen untersagt. Durch entsprechende Beschilderung kann deren Zufahrt allerdings (zeitweilig) zugelassen werden. Sie müssen dabei ihre Geschwindigkeit und das Fahrverhalten an den Fussgängerverkehr anpassen. Ausnahmen gelten in den meisten Fällen für Einsatz-, Entsorgungs- und Reinigungsfahrzeuge, teilweise auch für Fahrzeuge des öffentlichen Nahverkehrs. Zudem ist das angepasste Fahrradfahren in Teilen der Zofinger Altstadt gestattet und entsprechend signalisiert.
Güterumschlag nur zu bestimmten Zeiten
In den Fussgängerzonen ist die Zu- und Wegfahrt für den Güterumschlag an bestimmten Zeiten erlaubt: Von Montag bis Freitag von 6 bis 12 Uhr und am Samstag von 6 bis 10 Uhr. Ebenfalls gestattet ist das Befahren mit speziellen Zufahrts- und Tagesbewilligungen sowie für Taxis auf Bestellung hin. Eine Durchfahrt ohne Auf- oder Abladen von Taxipassagieren ist aber nicht gestattet. Alle Fahrzeuge dürfen höchstens im Schritttempo fahren und müssen aufeinander gegenseitig Rücksicht nehmen.
Die Zufahrt in die verkehrsberuhigte Zone der Altstadt ist ohne spezielle Bewilligung erlaubt für Güterumschlag während der signalisierten Zeit, für Handwerker für die Behebung von Notfall- Reparaturen sowie für die Notfalldienste im Einsatz (Ärzte, Feuerwehr, Polizei, Sanität).