Abstimmung über die Sanierung des Gotthard-Strassentunnels - Beschwerde abgewiesen
18.02.2016 | 15:58
Das Bundesgericht weist eine Beschwerde im Zusammenhang mit der kommenden Eidgenössischen Volksabstimmung vom 28. Februar 2016 über die Sanierung des Gotthard-Strassentunnels ab, soweit es darauf eintritt. Die Abstimmungsfreiheit der Stimmberechtigten wird nicht verletzt.
Am 28. Februar 2016 findet die Eidgenössische Volksabstimmung über die Änderung des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (Sanierung Gotthard-Strassentunnel) statt. Nachdem der Staatsrat des Kantons Tessin am 27. Januar 2016 auf die Beschwerde eines Stimmbürgers im Zusammenhang mit der Abstimmung nicht eingetreten war, gelangte der Betroffene ans Bundesgericht.
Er verlangte zur Hauptsache eine Aufschiebung, beziehungsweise eine Aufhebung der Abstimmung. Dazu machte er im Wesentlichen geltend, dass die Stimmberechtigten nur unzureichend über die Bedeutung eines im November 2015 im Auftrag des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) erstellten Berichts informiert worden seien, der Alternativen zum Zeitpunkt und zum Umfang der Sanierung des Gotthard-Strassentunnels aufzeige.
Beschwerde abgewiesen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Die Erläuterungen des Bundesrates zu einer Abstimmungsvorlage oder die Formulierung der Abstimmungsfrage können grundsätzlich nicht gerichtlich angefochten werden. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Allerdings kann gemäss Rechtsprechung die Informationslage im Vorfeld einer Abstimmung in allgemeiner Weise zum Gegenstand einer Stimmrechtsbeschwerde gemacht werden. Im konkreten Fall ist die Abstimmungsfreiheit nicht verletzt.
Der fragliche Expertenbericht wurde bereits am 16. November 2015 auf dem Internet publiziert, also drei Monate vor der kommenden Abstimmung. Die Bürger und die Medien hatten somit Zugang zum Bericht und waren in der Lage, die Argumente abzuwägen und die Situation zu würdigen. Die Stimmberechtigten konnten sich somit eine eigene, differenzierte Meinung über die verschiedenen Interpretationen des fraglichen Berichts bilden. Dass betroffene Interessengruppen unterschiedliche Ansichten zu wissenschaftlichen Studien vertreten, ist Teil der demokratischen Spielregeln.