Appenzell Ausserrhoden - Kampagne gegen sexuelle und sexistische Belästigung am Arbeitsplatz
19.08.2021 | 10:22
Sexuelle und sexistische Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Realität. Mehr als die Hälfte der Arbeitnehmenden hat schon unerwünschte Berührungen, unangebrachte Bemerkungen oder Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts erlebt. Unternehmen sind verpflichtet präventiv zu wirken und ihre Mitarbeitenden zu schützen.
Im Herbst startet in Appenzell Ausserrhoden das Projekt «KMU konkret+», ein Präventionsangebot gegen sexuelle und sexistische Belästigung am Arbeitsplatz in KMUs.
Übergeordnetes Ziel ist die Förderung eines respektvollen und belästigungsfreien Arbeitsklimas und die Stärkung des Bewusstseins für die Wichtigkeit von präventiven Massnahmen gegen sexuelle Belästigung bei den verantwortlichen Geschäftsleitungen.
Denn das Problem der sexuellen Belästigung ist in der Berufswelt alles andere als unbedeutend. Fast jede dritte Frau und jeder zehnte Mann fühlen sich im Verlauf ihres Erwerbslebens sexuell belästigt, wie Studien belegen. Das Amt für Soziales, Abteilung Chancengleichheit und das Amt für Wirtschaft und Arbeit lancieren deshalb ein Projekt – in Kooperation mit der Stadt Zürich – speziell für kleine und mittlere Unternehmen in Appenzell Ausserrhoden.
«KMU konkret+» ist auf die Bedürfnisse der Ausserrhoder Unternehmen zugeschnitten Die Weiterbildung findet für Kaderpersonen und Mitarbeitende direkt im Unternehmen statt. Die Geschäftsleitungen positionieren sich mit ihrer klaren Haltung für ein respektvolles und belästigungsfreies Arbeitsklima und kommen mit der Erstellung eines spezifischen Leitfadens zur nachhaltigen Verankerung der Massnahmen ihren gesetzlichen Präventions- und Fürsorgepflichten nach.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verletzt die Persönlichkeit und Würde der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie ist immer ein Zeichen von Machtmissbrauch und Grenzverletzungen. Sie behindert die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz, schadet dem Arbeitsklima und kann die Arbeitsleistung der betroffenen Personen beeinträchtigen und krankmachen. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Art. 4 und Art 5 Abs. 3 Gleichstellungsgesetz, Art. 6 Abs. 1 Arbeitsgesetz, Art 328 Obligationenrecht) verpflichten alle Arbeitgebenden, die erforderlichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorzusehen. Besonderes Gewicht wird hierbei auf die Prävention gelegt. Können Unternehmen im Klagefall nicht nachweisen, dass sie präventive Massnahmen gegen sexuelle Belästigung getroffen haben, kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde sie verpflichten, betroffenen Personen eine Entschädigung zu zahlen.
Kanton Appenzell Ausserrhoden